KSV informiert zum Coronavirus
++30.09.2022: Neue Corona-Landesverordnung ab 01.10.2022 - Keine Auswirkung auf den Sport!
KSV informiert zum Coronavirus
++30.09.2022: Neue Corona-Landesverordnung ab 01.10.2022 - Keine Auswirkung auf den Sport!
Die Landesregierung hat über eine neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus informiert. Diese tritt ab dem 01.10.2022 in Kraft und kann hier abgerufen werden: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus/Erlasse-Verordnungen/2022/220929_Corona_BekaempfungsVO.html?nn=562f2ce4-465a-4a2b-a75c-7e423aff53c2
Auswirkungen auf den Sport gibt es derzeit nicht!
++29.03.2022: Neue LVO erschienen - Endgültige Aufhebung aller Sportregelungen
Ab dem 03.04.2022 entfallen endgültig alle Regelungen für den Sportbetrieb. In der am 29.03.2022 verkündeten neuen Landesverordnung gibt es den §11 Sport nicht mehr!
In den allgemeinen Begründungen der Landesverordnung heißt es dazu:
"[...]
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung entfallen daher nach Ablauf des zweiwöchigen Übergangszeitraums sämtliche Einschränkungen für
- Private Zusammenkünfte (bislang § 2 Abs. 4),
- Saunen und Dampfbäder (bislang § 3 Abs. 4),
- Veranstaltungen (bislang § 5),
- Versammlungen bislang § 6),
- Gaststätten einschließlich Diskotheken (bislang § 7),
- Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (bislang § 8),
- Dienstleistungen (§ 9) mit Ausnahme ambulanter Pflegedienste,
- Freizeit- und Kultureinrichtungen (bislang § 10),
- die Sportausübung (bislang § 11),
- außerschulische Bildungseinrichtungen (bislang § 12a),
- rituelle Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (bislang § 13),
- stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen (§ 14a)
- die Kinder- und Jugendhilfe (bislang § 16),
- Beherbergungsbetriebe (bislang § 17),
- Bahnhofsgebäude (bislang § 18 Abs. 1a) und
- Touristische Reiseverkehre (bislang § 18 Abs. 2).
Lediglich für Krankenhäuser (§ 8), Einrichtungen der Pflege (§ 9), Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 10) sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 11) und im ÖPNV (§ 12) werden Masken- und Testpflichten aufrechterhalten.
[...]"
Die neue Landesverordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und endet am 30.04.2022.
Verantwortliche/Funktionsträger der Sportvereine sollten sich die allgemeinen Empfehlungen der §§ 2 bis 4 anschauen und für den Verein prüfen, wie der größtmögliche Infektionsschutz für Sportler, Trainer, Übungsleiter und sonstige weitere Personen gewährleistet werden kann.
++18.03.2022: Neue LVO erschienen - Fast keine Zugangsbeschränkungen mehr für den Sport
Ab dem 19.03.2022 gilt eine neue Landesverordnung, in der alle Zugangsbeschränkungen für den Sport wegfallen.
§11 Sport lautet nun wie folgt:
"(1) Auf die Sportausübung und -anleitung findet § 5 keine Anwendung.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Sportangeboten in Sportanlagen in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Spaß- oder Freibädern hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
(4) Für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben gilt § 5 entsprechend."
Die Landesverordnung gilt zunächst bis zum 02.04.2022.
++01.03.2022: 3G-Regelung beim Sport in Innenräumen
Das Sporttreiben in geschlossenen Räumen ist durch die neue Landesverordnung weiterhin beschränkt möglich. Ab dem 03. März 2022 wird wieder zur 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) zurückgekehrt.
Der Wortlaut der Landesverordnung ist wie folgt:
"[...] (2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. [...]"
Eine Überprüfung des 3G-Status muss also weiterhin durch die Vereine bzw. Beauftragte der Vereine (Übungsleiter/Trainer etc.) vorgenommen werden.
Ein Hygienekonzept ist nach wie vor für die Sportausübung im Innenraum notwendig. Auch bei Wettkämpfen außerhalb geschlossener Räume muss ein Hygienekonzept vorliegen.
++10.02.2022: Sportregelungen nur indirekt durch neue LVO betroffen!
Die große Lockerung für das Sporttreiben in geschlossenen Räumen blieb durch die neue Landesverordnung aus! Die vom LSV geforderten Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Sport (§11) hat es nicht gegeben.
Die den Sport betreffenden Änderungen werden vom LSV wie folgt zusammengefasst:
- Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
- Für Veranstaltungen gelten neue maximale Zuschauerzahlen.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen.
Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.
Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.
In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen (§ 3) müssen ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden.
Vereinsgastronomie
Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.
Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen nun nicht mehr zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden. Die Sperrstunde entfällt.
++03.02.2022: Pressemitteilung des LSV - Der Vereinssport steht am Scheideweg
Der Landessportverband Schleswig Holstein (LSV), die Dachorganisation von über 2.500 Vereinen mit einer Millionen Aktiven sowie von über 50 Fachverbänden und 15 Kreissportverbänden, sorgt sich zunehmend um den Vereinssport.
„Nach zwei langen Jahren Corona-Pandemie mit immer wieder neuen Herausforderungen sind unsere Sportvereine mürbe geworden. Der organisierte Sport braucht eine Perspektive, damit die Zuversicht bei den Vereinsverantwortlichen und bei einer Million sportbegeisterten Menschen, die in unseren Sportvereinen bewegt werden, zurückkehrt. Wenn der Staat den Sport als wesentliche Stütze der Gesellschaft weiterhin voll funktionsfähig halten will, sind weitere Lockerungen auch im organisierten Sport nötig. Deshalb fordert der Landessportverband von der Landesregierung den Mut zu weiteren Öffnungsschritten“, so der beim Landessportverband für die Vereins- und Verbandsentwicklung sowie den Breitensport zuständige Geschäftsführer Thomas Niggemann.
„Wir stellen vermehrt fest, dass in manchen Vereinen Sport- und Bewegungsangebote wegbrechen, da die meist ehrenamtlich tätigen Übungsleiterinnen und Übungsleiter den durch die geltenden Verordnungen vorgegebenen zusätzlichen Aufwand nicht mehr auf sich nehmen können und in der Konsequenz die Lust an ihrem Ehrenamt verlieren und sich zurückziehen. Wir sehen auch immer häufiger, dass Mitglieder die Kontrollen an der Eingangstür zur Sporthalle scheuen, weil auch ihnen der Aufwand vor der Übungsstunde einfach zu hoch ist“, so Niggemann weiter.
Der Rückgang des ehrenamtlichen Engagements in den Vereinen und Verbänden betreffe aber nicht nur den Sportbetrieb, sondern auch die Besetzung von Ämtern in der Vereins- und Verbandsführung. Es sei zurzeit nahezu unmöglich, neue Engagierte anzusprechen und für den organisierten Sport zu gewinnen. Dies sei eines der größten Corona-bedingten Probleme des Sports.
Gründe, warum der Vereinssport gerade in der Pandemie-Zeit unverzichtbar und von unschätzbarem Wert ist, gibt es aus Sicht der Dachorganisation des organisierten Sports in Schleswig-Holstein reichlich:
Sportvereine sind Gesundheitsorte
Im Sportverein wird Gesundheit mittrainiert. Die Sportvereine in Schleswig-Holstein leisten mit ihren Maßnahmen und Programmen im Themenfeld Sport und Gesundheit einen bedeutenden Beitrag zur Gesunderhaltung der Bevölkerung. Die entsprechenden Angebote wurden in den letzten Jahren stark ausgebaut. So bieten die Vereine vielfältige, qualitativ hochwertige Bewegungsprogramme für alle Altersgruppen sowohl im Bereich der Prävention als auch der Rehabilitation. Seit Beginn der Pandemie sind zahlreiche Gesundheitssport-Angebote ausgefallen. Die Spätfolgen davon sind heute noch nicht abzusehen.
Sportvereine sind Sozialstationen
Die Sportvereine in Schleswig-Holstein bieten seit jeher gerade den Menschen, die sonst häufig eher am Rand des sportlichen Geschehens stehen, eine soziale Heimat. Menschen mit Migrationshintergrund, Geflüchtete oder auch Kinder und Jugendliche aus sozialen Brennpunkten werden durch gezielte Programme und Projekte in den Vereinsalltag integriert. Über 40 sogenannte Integrationslotsinnen und -lotsen leisten vor Ort in den Regionen wertvolle vernetzte Arbeit, stellen Kontakte her und unterstützen die Sportvereine. Die Arbeit der Vereine geht dabei weit über Bewegungsförderung hinaus. Sprachunterricht, Hausaufgabenhilfe, Bewerbungstraining und Hilfe bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz gehören mittlerweile neben den eigentlichen Sportangeboten mit zur Integrationsarbeit der Vereine. Besonders für die vielen Seniorinnen und Senioren in unserer Gesellschaft hat der Sportverein als Begegnungsort eine herausragende Bedeutung. Das Erleben gemeinschaftlichen Sporttreibens und der regelmäßige persönliche soziale Austausch lassen sich trotz vieler neuer, kreativer Online-Angebote einfach nicht eins-zu-eins ersetzen.
Sportvereine sind Ankerplätze für Kinder und Jugendliche
Seit Beginn der Pandemie haben Kinder viel zu wenig Bewegung bekommen. Teilweise waren KiTas und Schulen geschlossen, vereinsgebundener Sport war nicht möglich, und auch die vielen Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen zum Beispiel im offenen Ganztag waren – wie auch gegenwärtig – nicht möglich. Spiel, Sport und Bewegung im Verein sind für Kinder und Jugendliche weit mehr als nur Gesundheitsprävention und Bewegungsförderung. Sie sind ein nicht zu ersetzendes Lernfeld für soziale Kompetenzen wie z.B. das Akzeptieren und Einhalten von Regeln, für Rücksichtnahme und Toleranz, Teamgeist und Fairplay und nicht zuletzt für gelebte Integration und Inklusion. Aktuelle Studien belegen, dass Kinder und Jugendliche seit Beginn der Pandemie deutlich weniger Sport treiben, der Bildschirmkonsum dagegen erheblich zugenommen hat.
Sportvereine sind Lernorte
Die Sportvereine in Schleswig-Holstein sind Lernorte im besten Sinne des Wortes. Wer Sport treibt, lernt quasi „am eigenen Leib“ – nicht nur in motorischer, sondern auch in sozialer und kognitiver Hinsicht. Sport in der Gemeinschaft ist in besonderer Weise geeignet, einen Beitrag zur Förderung der sozialen Kompetenzen und zur ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung zu leisten. Die Wirkung des Sports auf die Bildung ist unbestritten. Studien belegen, dass Sport und Bewegung sich positiv auf die schulischen Leistungen auswirken. In einem immer stärker auf Ganztagsbetreuung ausgerichteten Schulsystem muss daher zukünftig der organisierte Sport eine herausgehobene Rolle spielen. Pandemiebedingt ruhen zurzeit alle Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen, was zur Folge hat, dass gerade Kinder nicht von den für sie so wichtigen vielfältigen Angeboten profitieren können.
Über allem steht die Gesunderhaltung der Menschen – Sport ist Teil der Lösung
Für den LSV steht es außer Frage, dass die Gesunderhaltung aller Bürgerinnen und Bürger auch für den organsierten Sport im Land höchste Priorität hat. „Unsere Sportvereine und -verbände werden auch weiterhin verantwortungsvoll handeln und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vorgaben der gültigen Landesverordnung auf bestmögliche Art und Weise umsetzen. Der vereinsgebundene Sport hat seit Beginn der Pandemie immer wieder erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er Teil der Lösung und nicht Teil des Problems ist. Unsere Vereine benötigen daher – gerade jetzt – jede mögliche Förderung und Unterstützung“, so LSV-Geschäftsführer Thomas Niggemann abschließend.
Verantwortlich für diese Pressemitteilung:
Stefan Arlt
Pressesprecher
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Tel.: 0431-6486-163
E-Mail: stefan.arlt@lsv-sh.de
www.lsv-sh.de
++17.01.2022: Neue Regelungen bei Testerfordernissen
Nachdem in der vergangenen Woche die 2-G-Plus Regelungen für den Sport in Innenräumen in Kraft getreten sind, wurden am 14.01.2022 Anpassungen an den allgemeinen Regeln zur Absonderung (Absonderungserlass) und demzufolge auch die korrespondierenden Erleichterungen für bestimmte Personengruppen bei zusätzlichen Testerfordernissen (2G-Plus) vorgenommen, die bereits ab dem 15.01.2022 Gültigkeit haben!
Dies hat zur Folge, dass die Übersicht "Wer braucht einen Test für Sport in Schleswig-Holstein?" ebenfalls angepasst werden musste. Nachfolgend finden Sie diese als Grafik sowie auch zum Download zum Aushang in den Sportstätten.
Die in Zukunft auftretende Frage "Wer ist direkte Kontaktperson?" werden wir als Kreissportverband nicht beantworten können. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an das Team Infektionsschutz des Kreises Pinneberg: 04121/ 4502-5000 (Mo.-Do. von 8:00 bis 16:00 Uhr & Fr. von 8:00 bis 14:00 Uhr)
Zudem sind auch die FAQs des Landes an die neue Landesverordnung angepasst.
++12.01.2022: Wer braucht einen Test im Sport in Schleswig-Holstein?
Weitere Informationen zum Herunterladen
++11.01.2022 21:30 Uhr: Neue Landesverordnung veröffentlicht! 2-G-Plus Indoor!
Eine neue Landesverordnung (LVO) ist am 11.01.2022 um 21:30 Uhr veröffentlicht worden. Diese ist bereits gültig ab dem 12.01.2022!!! Innerhalb geschlossener Räume gilt nun -wie bereits empfohlen- 2-G-Plus!
Zusätzlich sind Wettbewerbe innerhalb geschlossener Räume nur noch mit 50 Sporttreibenden, außerhalb geschlossener Räume mit insgesamt 100 Sporttreibenden gestattet (§11 (3)).
Besonders wird nochmal darauf hingewiesen, dass nach § 3 (3) der LVO in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, zu denen zweifelsohne auch Sportvereine und Sportanbieter gehören, ein QR-Code für die Registrierung mit der mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen ist.
In den FAQs des Landes ist detailliert aufgeschrieben, was es bei der Überprüfung der Impfnachweise zu beachten gilt.
"Was ist bei der Überprüfung von Impf-, Test- und Genesenennachweisen zu beachten?
Dienstleister:innnen müssen die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts benutzen, wenn sie einen mit einem QR-Code versehenen Impf-, Test- oder Genesenennachweis der Kund:innen überprüfen. Mithilfe der App kann der auf dem Smartphone gespeicherte QR-Code der Kund:innen gescannt werden. Im Übrigen kann auch das Zertifikat oder eine Kopie des Zertifikates als Impfnachweis genutzt werden und mithilfe der CovPassCheck-App gescannt werden. Bei der Überprüfung des QR-Codes mit der CovPassCheck-App werden nur die nötigsten Informationen angezeigt: Impfstatus, Name, Vorname und Geburtsdatum.
Bei der Überprüfung von Impf-, Test- oder Genesenennachweisen muss von Kund:innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, also zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden. Ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt also nur dann, wenn neben dem Nachweis auch die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist. Es genügt eine bloße Sichtkontrolle, es sind keine Kopien der Nachweise oder der Lichtbildausweise anzufertigen."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Genesen_Getestet_Geimpft.html; Menüpunkt "Informationen zu den verschiedenen Impfnachweisen"; abgerufen am 13.01.2022)
++07.01.2022: Empfehlung für 2G-Plus im Innenbereich ab sofort!
Von der Sitzung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 07.01.2022 wird u.a. der Beschluss erwartet, dass der Zugang zu Gaststätten und Restaurants nur noch Personen gestattet wird, die den „2G Plus“-Status erfüllen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte und genesene Personen mit einem tagesaktuellen Test Zugang haben. Bereits geboosterte (3fach geimpfte) Personen sind von der Testpflicht dabei allerdings befreit.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesundheit aller Sportlerinnen und Sportler an erster Stelle steht und die neuen Virusvarianten als hochgradig ansteckend beschrieben werden, wird den Sportvereinen und Sportanbietern dringend empfohlen, für Sportaktivitäten indoor/in geschlossenen Räumen ebenfalls die „2G Plus“-Regel einzuführen. Diese Empfehlung gilt auch für den Fall, dass die MPK und in Folge die Landesregierung die Regelungen für den Sport nicht explizit anpasst bzw. neufasst.
Wie bereits in den Medien angekündigt soll bereits zu Beginn der kommenden Woche eine neue LVO mit dem 2G+ Inhalt gelten mit den bekannten Ausnahmen gem. SchAusnahmV (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Außnahmeverordnung des Bundes).
Zum Thema Zuschauer: Zuschauer dürfen nur "still", d.h. ohne jubeln und ähnlichen Aktivitäten, dabei sein und genau dafür haftet der Veranstalter. D.h. diese Pflicht des Veranstalters ist OWI - bewehrt.
Gleichwohl ist der genaue Wortlaut der LVO abzuwarten.
++04.01.2022: Erneute Anpassung der Landesverordnung - § 11 Sport nicht direkt betroffen!
Eine erneute Änderung der Landesverordnung (LVO), die ab dem 04.01.2022 in Schleswig-Holstein in Kraft tritt, bringt keine direkten Veränderungen im § 11 (Sport). Lediglich der auch für den Sport relevante § 5 (Veranstaltungen) ändert sich erneut insofern, als dass Sportveranstaltungen innen von nicht mehr als 50 Zuschauern und außen von nicht mehr als 100 Zuschauern besucht werden dürfen (§ 5, Nr. 1a).
Weitere Details sind bislang nicht bekannt. Sollte der KSV im Laufe der nächsten Tage zu neuen Erkenntnissen gelangen, werden diese umgehend an dieser Stelle veröffentlicht.
++23.12.2021: Neue Landesverordnung ab 28.12. - keine Veränderung in §11 (Sport)
Die neue Landesverordnung (LVO), die ab dem 28.12.2021 in Schleswig-Holstein in Kraft tritt, bringt keine Veränderungen im § 11 (Sport). Lediglich der auch für den Sport relevante § 5 (Veranstaltungen) ändert sich insofern, als dass Sportveranstaltungen (innen wie außen) mit mehr als 1.000 Zuschauern nicht zulässig sind (§ 5, Nr. 6).
Die neue LVO wird gültig am 28.12.2021 und tritt mit Ablauf des 18.01.2022 außer Kraft.
++17.12.2021: Achtung im Innenbereich strikt 2-G! Das gilt auch für Umkleide-/Sanitärräume für Außensport!
Wie aus einer Information von Thomas Niggemann, Geschäftsführer Breitensport beim LSV SH, zu entnehmen ist, ist mit der neuen Landesverordnung (gültig ab 15.12.2021) das Betreten von Innenbereichen in Sportanlagen nunmehr nur noch mit dem "2-G-Status" zulässig. Dies muss auch vom Verein kontrolliert werden. Niggemann bezieht sich auf eine von ihm an das Innenministerium gestellte Anfrage zu diesem Thema. In der zuvor gültigen LVO war lediglich die Sportausübung und Sportanleitung der "2-G-Pflicht" unterworfen. Nunmehr sind es alle Personen, die Sportanlagen betreten.
Das bedeutet konkret, dass auch Umkleidekabinen, Funktions- und Sanitärräume von Außensportlern nur betreten werden dürfen, wenn diese entsprechend symptomfrei und geimpft oder genesen sind.
++14.12.2021: Neue Landesverordnung ab 15.12.2021!
Bereits ab Mittwoch, 15.12.2021, gilt eine neue Landesverordnung (LVO). Nachzulesen ist diese wie immer auf den Seiten des Landes. Für die Sportausübung gilt nach wie vor § 11. Für sportliche Veranstaltungen ist § 5 heranzuziehen.
Im Vergleich zur zuvor gültigen LVO ist insbesondere nun geregelt, dass bei "sorge- bzw. umgangsberechtigten Personen" von noch nicht eingeschulten Kindern ein "3-G-Nachweis" (geimpft, genesen, getestet) zur Teilnahme an Sportveranstaltungen im Innenbereich ausreichend ist. Dies dürfte insbesondere für die Begleitpersonen beim Eltern-Kind-Turnen zutreffen. (vgl. § 11, 2a, Nr. 5). Für alle anderen aktiven (Sportler, ÜL/Trainer) und passiven (sonstige Personen) gilt die "2-G-Regel"!
Im Zeitraum der Ferien (23.12.2021 bis 09.01.2022) müssen auch ungeimpfte Schulkinder einen Testnachweis erbringen. Dieser kann als Selbsttest inkl. Selbstauskunft der Eltern oder über ein Testzentrum mit entsprechendem Nachweis erfolgen. Der Test darf höchstens 72 Stunden zurückliegen. (vgl. § 11, 2a, Nr. 3)
Ebenfalls ist ein "3-G-Nachweis" ausreichend bei beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken oder wenn es für das Tierwohl unerlässlich ist. (vgl. § 11, 2b). Allerdings gilt jetzt eine Maskenpflicht für alle beteiligten Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr!
Bei Sportveranstaltungen gelten für die Anzahl an Zuschauern wieder Obergrenzen der gleichzeitig anwesenden Personen. (vgl. § 5, (6)).
Wie immer empfehlen wir dringend die Lektüre der Anmerkungen zu den einzelnen Paragraphen unterhalb des Verordnungstextes.
++25.11.2021: Hinweis zur Überprüfung des Impf-/Genesenenstatus im Innenbereich
Aufgrund von Nachfragen zur Vorgehensweise bei der Überprüfung der Impf-/Genesenennachweise hat der KSV Rücksprache mit dem Gesundheitsamt gehalten. Die Formulierung in den FAQs zur LVO lautet diesbezüglich wie folgt:
"[...] § 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts überprüft werden. [...]"
Im täglichen Vereinsablauf ist es lediglich erforderlich, Mitglieder und Teilnehmer auf einer Teilnehmerliste als geimpft/genesen zu markieren:
- Bei geimpften Personen muss nach erfolgter einmaliger Überprüfung der korrekten Daten keine täglich neue Überprüfung erfolgen, da der Status registriert wurde.
- Bei genesenen Personen ist das Ablaufdatum der Bescheinigung zu berücksichtigen.
Wichtig:
Der jeweilige Übungsleiter oder Verantwortliche für Check-In bzw. Einlass ist dafür verantwortlich, dass die Einlassbestimmungen eingehalten werden.
Die Vereine werden gebeten, ihre Sportlerinnen und Sportler aufzufordern, ihre Nachweise bei sich zu haben.
++24.11.2021: FAQs zur Landesverordnung abrufbar
Die FAQs zur ab Montag, 22.11.2021, gültigen Landesverordnung (LVO) sind auf den Seiten des Landes Schleswig-Holstein abrufbar.
Neben den Regelungen zu 2-G im Innenbereich und keinen Einschränkungen im Außenbereich wird am Ende der FAQs nochmal auf Duschen, Umkleiden und Saunen hingewiesen: "[...]Sofern Duschen und Sammelumkleiden oder auch Saunen und Whirlpools genutzt werden, muss es für diese ein Hygienekonzept geben. Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind."
Hier sind also die Regelungen der vereinseigenen Hygienekonzepte anzuwenden und selbstverständlich auch einzuhalten.
++20.11.2021: Neue Landesverordnung online! Sport im Innenbereich nur noch mit "2-G" möglich!
Ab dem 22.11.2021 gilt eine neue Landesverordnung. Auch die Regelungen für den Sport werden angepasst:
Im Innenbereich dürfen nunmehr lediglich Sportlerinnen und Sportler teilnehmen, die geimpft oder genesen sind (2-G), sofern sie erwachsen (ab 18 Jahren) sind.
Einzige Ausnahmen: Profisportler, Trainer und Übungsleiter, die als beruflich Tätige anzusehen (s. Begründung unten) sind und Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, unterliegen der 3-G-Regel.
Im Außenbereich ändert sich nichts! Hier bleibt das Sporttreiben nach wie vor ohne Einschränkungen möglich. Voraussetzung ist aber auch hier ein vorliegendes Hygienekonzept.
In den Begründungen zu §11 der LVO ist insbesondere nachzulesen, wie der berufliche Kontext (dann 3-G) und das Tierhaltungswohl (ebenfalls 3-G) zu verstehen sind:
[...]
Zu Absatz 2b (von § 11)
In Absatz 2b wird für solche Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.
Eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel gilt auch in solchen Fällen, in denen die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass etwa bei der Pferdehaltung ein ausreichender täglicher Bewegungsauslauf als notwendig erachtet wird.
[...]
++18.10.2021: Landesregierung verlängert Corona-Bekämpfungsverordnung bis 14.11.2021
Die Landesregierung hat am 12. Oktober 2021 die Geltungsdauer der bereits bestehenden Corona-Bekämpfungsverordnung für vier weitere Wochen verlängert. Sie hat somit eine Gültigkeit bis zum 14. November 2021. Damit behalten alle Ausführungen zur letzten Verordnung, die unten in den letzten Artikeln nachzulesen sind weiterhin Gültigkeit.
Zudem teilte der Landessportverband in seiner E-Mail vom 13.10.2021 an alle Vereine des Landes mit, dass das sog. COVID-19-Gesetz des Bundes ebenfalls verlängert wurde. Die bekannten Regelungen des für Vereine maßgeblichen § 5 des COVID-19-Gesetzes können nun bis einschließlich 31.08.2022 angewandt werden. Vereine und Verbände haben hierdurch die Möglichkeit erhalten, bis ins nächste Jahr hinein ihre Satzungen mit Regelungen auszustatten, die aktuell durch § 5 COVID-19-Gesetz ermöglicht sind.
Die FAQs zur ab dem 20.09.2021 gültigen Landesverordnung sind von der Landesregierung veröffentlicht worden. Die häufig gestellten Fragen können wie gewohnt auf den entsprechenden Seiten des Landes abgerufen werden. Vereinsvertretern wird empfohlen, die FAQs anzuschauen und auf die eigene Vereinspraxis entsprechend anzuwenden.
Insbesondere folgender Abschnitt ist eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung:
"[...]
Bei Zugangskontrollen zur Ermittlung des 3G-Nachweises kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- In einer Mitgliederliste kann festgehalten werden, welche Mitglieder grundsätzlich in den Innenbereichen Sport treiben dürfen. Das sind die vollständig Geimpften und die Genesenen (mindestens 28 Tage und bis zu maximal 6 Monate nach Infektion). Dies sollte aus Gründen des Datenschutzes (Artikel 9 DSGVO) nur durch Sichtkontrolle und "Häkchen" bzw. Datum bei Genesenen in der Liste erfolgen. Kopien der Nachweise dürfen nicht angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Mitglieder können dann – ohne jedes Mal beim Einlass kontrolliert zu werden – in Innenräumen trainieren.
- Bei negativ Getesteten ist eine Kontrolle auf Vorrat wegen der Begrenzung der Gültigkeit von Tests auf 24 Stunden nicht möglich. Wenn keine Trainerperson oder keine sonstige Aufsichtsperson zugegen ist, dürfen sich Mitspieler:innen gegenseitig unter Aufsicht testen bzw. den schon vorhandenen Testnachweis kontrollieren. Dies erfolgt durch Delegation der Kontrollpflicht des Vereins auf seine Mitglieder. Mindestens das Vier-Augen-Prinzip ist aber zu gewährleisten.
[...]"
Der Landessportverband hat schnell auf die ab dem 20.09.2021 gültige Landesverordnung reagiert und die wesentlichen Punkte für den Sport (insbesondere § 11) zusammengefasst. Die Zusammenfassung ist per E-Mail an alle Vereine und Verbände versendet worden. Der KSV Pinneberg stellt diese aber gerne zusätzlich an dieser Stelle zur Verfügung:
"An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 17. Oktober 2021!
Im Rahmen der vorliegenden Neufassung sind im Wesentlichen bestehende Beschränkungen wie das Abstandsgebot, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Kontaktdatenerhebung und bestehende Kapazitätsgrenzen gelockert worden. Dafür besteht für viele Innenbereiche die Anforderung, dass dort nur getestete, genesene oder geimpfte Personen Zugang haben. Hier besteht im Wesentlichen nur das Erfordernis der Erstellung eines Hygienekonzeptes.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
- Das Abstandsgebot von 1,50 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird bei Anwendung der 3G-Regelung in den meisten Innenbereichen aufgehoben. Immer dort, wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird innen und außen weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.
- Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden nahezu aufgehoben. Durch den Wegfall der Vorschriften sind entsprechende Registrierungen in den genannten Bereichen nur freiwillig und dann nur unter Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich.
- Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und ohne Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten.
- Bei Sportveranstaltungen gelten bezogen auf die Zuschauerinnen- und Zuschauerzahlen keine Obergrenzen mehr.
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
- Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
- Bescheinigungen für Schülerinnen/Schüler aus Hamburg oder Dänemark: Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Hamburg besuchen, verfügen inzwischen ebenfalls über Testbescheinigungen, so dass sie in SH ein entsprechendes Dokument vorlegen können. Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Dänemark besuchen, gibt es eine solche Regelung leider nicht.
Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer gelten nun alle anwesenden Personen. Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. In der bisherigen Auslegung wurde der Teilnehmerbegriff eng ausgelegt und betraf lediglich die Sporttreibenden. Die 3G-Regel als einzige verbleibende Schutzmaßnahme kann nur umgesetzt werden, wenn alle anwesenden Personen diese Anforderungen einhalten. Daher ist der Teilnehmerbegriff künftig weit zu fassen.
Überprüfung der 3G-Regelung / Selbstauskunftsbescheinigung
Eine digitale Bestätigung über 3G bei einer automatisierten Buchung etwa eines Tennisplatzes (z.B. durch ein Häkchen „Ich erfülle die 3G-Regel“) plus Einbuchung über die Luca-App ist nicht ausreichend. Zugangskontrollen müssen weiterhin durch eine Person vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden. [Anmerkung KSV 20.09.2021: Diese Aussage ist mit Erscheinen der FAQs am 20.09.2021 überholt. Dort heißt es "[...] Wenn keine Trainerperson oder keine sonstige Aufsichtsperson zugegen ist, dürfen sich Mitspieler:innen gegenseitig unter Aufsicht testen bzw. den schon vorhandenen Testnachweis kontrollieren. Dies erfolgt durch Delegation der Kontrollpflicht des Vereins auf seine Mitglieder. Mindestens das Vier-Augen-Prinzip ist aber zu gewährleisten."] Ob eine einmalige Erfassung des Immunisierungsnachweises bzw. die Vorlage von Schüler-Bescheinigungen ausreicht, also der Status nicht bei jedem Betreten der Sportanlage erneut überprüft werden muss, befindet sich derzeit in Klärung mit dem zuständigen Ministerium.
Definition geschlossener Raum / geschlossene (Reit-)Halle
Reithallen gelten als geschlossene Räume. Dauerhaft geöffnete Wand-Teile, Fensterschlitze, dauerhaft geöffnete Oberlichter oder andere Techniken der dauerhaften Belüftung machen eine Halle nicht zu einer Außenanlage. Eine Außenfläche gilt noch als solche, wenn an drei von vier Seiten die Wände von der Decke bis zum Boden offen sind (z.B. auch Zelte/Pavillons der Gastronomie). Gleiches gilt somit für Reit- oder andere Sporthallen. Sie würden also noch als Außenfläche gelten, wenn z.B. ein Dach lediglich auf vier Stützen stünde und maximal zu einer Seite eine Wand hätte.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
- Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Sportwettbewerben
- Veranstaltungen
- Die Erhebung der Kontaktdaten entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Zudem müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich ihre Identität mit einem Lichtbildausweis nachweisen können, damit überprüft werden kann, dass der Nachweis tatsächlich auf sie ausgestellt ist.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
- Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.
Veranstaltungen (§ 5)
- Die Unterscheidung von Veranstaltungsarten entfällt.
- Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
- Für die Zeit der Herbstferien, in der keine regelmäßige Testung in der Schule stattfindet, gilt, dass die Bescheinigung der Schule nur in Verbindung mit einer Selbstauskunftsbescheinigung der Eltern oder einer Testbescheinigung aus einer anerkannten Teststation gültig ist, die nicht älter als 72 Stunden sein darf. Den Schülerinnen und Schülern werden dafür bei Bedarf vor den Herbstferien Selbsttests zur Verfügung gestellt. Als Bescheinigungen der Schulen gelten weiterhin die bekannten Formulare.
[...]"
Die ab Montag, 20.09.2021, gültige Landesverordnung (LVO) wurde von der Landesregierung veröffentlicht.
Die Regelungen für den Sport befinden sich nach wie vor in § 11 (Sport). Innerhalb geschlossener Räume gelten folgende Regelungen:
[...]
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).
[...]
Die Begründung der Paragraphen im Einzelnen (unterhalb der LVO) sind für den Sport ausführlich formuliert. Vereinsverantwortlichen wird empfohlen sich diese ganz genau anzuschauen. Zusammengefasst steht dort folgendes:
- (zu 2a) Der Begriff Teilnehmer ist nunmehr weit gefasst: Alle Personen, die sich in einer Sporthalle oder einem Sportraum aufhalten, gelten als Teilnehmer und unterliegen somit der 3-G-Regel. Dies gilt auch für Übungsleiter und Trainer!
- (zu 2a) Der Impf-/Genesenen-/Testnachweis der Teilnehmer ab 16 Jahren muss mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.
- (zu 2a) Schülerinnen und Schüler können weiterhin als Teilnehmer des schulischen Schutzkonzeptes der Schule ohne weiteren Test am Sport teilnehmen. In den Schulferien ist jedoch auch hier ein anerkannter Testnachweis (Testzentrum oder Selbsttest mit Selbstauskunft) zu erbringen.
Die "häufigen Fragen" (FAQs) zur ab Montag, 23.08.2021, gültigen Landesverordnung (LVO) wurden veröffentlicht. Zur Überraschung des Landes- und des Kreissportverbandes sowie des Gesundheitsamtes müssen Trainer, Übungsleiter nun doch keinen negativen Testnachweis vor Ihren Übungsstunden vorweisen.
Laut Auflistung in den FAQs besteht für Trainerinnen und Trainer keine Testnachweispflicht. Die Testnachweispflicht beziehe sich ausschließlich auf die jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer heißt es dort.
Auf Nachfrage beim Innenministerium wurde dem KSV von dort mitgeteilt, dass es sich hier um ein sog. "Kursleiterprivileg" handle:
"Für Trainerinnen und Trainer / für Übungsleitende gilt ein abgeleitetes Übungsleitungsprivileg, so dass sie nicht als teilnehmende Sporttreibende anzusehen sind. Die Testpflicht entfällt für diese Personengruppe. Dieses Übungsleitungsprivileg wird aus § 11 Abs. 2a in Vebrindung mit § 5 Abs. 2a der Corona-BekämpfVO des Landes übertragen (wo nur von „Teilnehmerinnen und Teilnehmern“ gesprochen wird)."
KSV Geschäftsführer Karsten Tiedemann zeigt absolutes Unverständnis für diese Regelung und appelliert an alle Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Kursleiterinnen und Kursleiter sich zum Schutze aller Sportler den "3G"-Regelungen zu unterwerfen. "Um den Sportbetrieb auch weiterhin aufrecht erhalten zu können, sollten sich möglichst viele impfen lassen!", so Tiedemann weiter.
Die Landesregierung hat am Dienstagabend (17.08.2021) die ab Montag, 23.08.2021, gültige Landesverordnung (LVO) veröffentlicht. Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung verschärft: Es besteht nun eine Teilnehmer-Testpflicht für Sport- und Trainingsstunden im Innenbereich!
Die Regelungen zu den Tests lauten nun wie folgt:
[...]
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
- getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
[...]
In den Anmerkungen/Erläuterungen der Landesverordnung wird dazu wie folgt ausgeführt:
[...]
Absatz 2a regelt, wer an Sportveranstaltungen teilnehmen darf.
Das sind zum einen nur getestete Personen (Nummer 1)). Wegen des Verweises auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV ist klargestellt, dass dies nur asymptomatische Personen im Sinne von § 2 Nummer 1 SchAusnahmV sein dürfen, die also keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen. Zudem ergeben sich aus der Bezugnahme die Anforderungen an den Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (beispielsweise Antigentest unter Aufsicht der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und Bescheinigung eines Testzentrums). § 4 Absatz 3 Nummer 1 gewährt eine gewisse Lockerung, indem die Geltungsdauer von PCR-Tests und anderen molekularbiologischen Tests mittels Nukleinsäurenachweis (im Unterschied zu Antigentests) auf 48 Stunden ausgeweitet wird.
Im Übrigen ergibt sich aus der Bezugnahme auf die SchAusnahmV, dass Geimpfte und Genesene nach § 7 SchAusnahmV getesteten Personen gleichgestellt sind.
In Nummer 2 wird geregelt, dass Kinder bis zum siebten Geburtstag keines Testes bedürfen. Das geht über § 2 Nummer 6 SchAusnahmV hinaus, wo die Altersgrenze nur bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres reicht.
Zudem müssen sich minderjährige Schülerinnen und Schüler nicht nochmal testen lassen (Nummer 3)), da in den Schulen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes durchgeführt werden. Die Testungen erfolgen regelmäßig zweimal pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler müssen ihre Testung jedoch nachweisen. Hierfür stellt die Schule einmalig eine Bescheinigung über die Testung im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes aus; gegebenfalls ist – wie zum Teil in den berufsbildenden Schulen der Fall – der Zeitraum der Wirksamkeit der Bescheinigung an den Zeitraum des Schulbesuches anzupassen. Ein Schülerausweis reicht nicht als Nachweis aus und ersetzt nicht die Bescheinigung der Schule. Mit der von der Schule ausgestellten einmaligen Bescheinigung müssen sich die Schülerinnen und Schüler nicht noch einmal für den Besuch anderer Einrichungen oder Veranstaltungen testen lassen. Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden, wie sich aus § 4 Absatz 3 Nummer 2 ergibt.
[...]
++23.07.2021: Neue Landesverordnung ab 26.07.2021: weitere Lockerungen für den Sport!
Die Landesregierung hat bereits am Donnerstagabend (22.07.2021) die ab Montag, 26.07.2021, gültige Landesverordnung (LVO) veröffentlicht. Diese ist auf den Seiten schleswig-holstein.de wie gewohnt abzurufen; für den Sport (§ 11 der LVO) haben sich die Regelungen im Vergleich zur vorherigen Verordnung weiterhin gelockert: Es besteht nun keine Testpflicht mehr für Sport- und Trainingsstunden. Dies gilt auch, wenn mehr als 25 Personen teilnehmen.
Die für private Treffen neu eingezogene Höchstgrenze von 25 Personen gilt also für den Sportbereich nicht!
Sportwettbewerbe und Sportfeste können mit bis zu 1.250 Personen im Innenbereich/Indoor und mit bis zu 2.500 Personen im Außenbereich/Outdoor durchgeführt werden. Diese Regelungen befinden sich in § 11 (3).
Nach wie vor zu berücksichtigen sind die Regelungen für Veranstaltungen der §§ 5 bis 5d, wenn Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben anwesend sind.
In den Anmerkungen zu § 11 Sport ist auch noch einmal explizit festgehalten, dass "grundsätzlich in allen Konstellationen Sport betrieben werden kann".
Gut und verständlich beschrieben sind nunmehr auch die FAQs auf den Seiten des Landes. Hier empfiehlt es sich für jeden Verantwortlichen im Sport diese "häufig gestellten Fragen" anzuschauen.
++25.06.2021: Neue LVO erschienen - gültig ab Montag, 28.06.2021
Die Landesregierung hat die neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, die seit Montag, den 28.06.2021 Gültigkeit erlangt, veröffentlicht. Die Verordnung ist im Unterschied zu den vorherigen Verordnungen nunmehr vier Wochen gültig und endet daher mit Ablauf des 25.07.2021, sofern sich nicht vorher Gründe für Änderungen ergeben.
Wichtigster Punkt für den Sport (§ 11, LVO) ist, dass Sportlerinnen und Sportler in Gruppengrößen bis zu 25 Personen im Innenbereich (Indoor) ohne negativen Testnachweis trainieren dürfen. Ab der 26. Person sind negative Tests vorzuweisen. Dies gilt nicht für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen.
Bei Sportveranstaltungen sind ebenfalls die Anzahl der teilnehmenden Personen erhöht worden. Hier ist wie gehabt §11 (4) in Verbindung mit § 5 mit seinen Unterpunkten anzuwenden. Der Landessportverband teilte am 28.06.2021 sinngemäß folgendes mit:
Grundsätzlich gilt:
·Bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter entfällt im Innenbereich die Testpflicht
·Keine Unterscheidung mehr bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen
Sportausübung Innenraum/indoor:
·Obergrenze Teilnehmer:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.250 Personen.
o Zuschauer sind in der Obergrenze von 1.250 Personen enthalten.
·Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
o Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmern.
o Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Sport im Außenbereich/outdoor:
·Obergrenze Teilnehmer:
o Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 2.500 Personen.
o Zuschauer sind in der Obergrenze von 2.500 Personen enthalten.
Schwimm- und Freibäder:
·Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen.
·Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmern.
·Testpflicht entfällt, wenn je Sportler mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
·Testpflicht entfällt in Freibädern.
Fitnessstudios:
·Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmern
·Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
·Bei der Sportausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmer sowie der Besucher sind zu erheben.
·Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erheben.
·In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben. ·Verantwortlich ist der Veranstalter.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
·Gültig sind
o Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
o Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
·Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
·Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
·Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen
·Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
·Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmer unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)! ·Beispiel (indoor): 25 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 31 Teilnehmende. Die 25 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.
Datenschutz
·Sofern Teilnehmer einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
·Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauer
·Für Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
·Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauern auf die ergebende Teilnehmeroberzahl angerechnet.
·Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
·Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
·Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) kann auf Antrag Ausnahmen von den in §§ 5a bis 5c normierten Obergrenzen genehmigen.
Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und nicht wechselnden Zuschauern
·Es gilt § 5a der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Gruppenaktivität)
·Maximale Zuschauerzahl: innen 250 Personen und außen 500 Personen
·Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·Für Zuschauer besteht bei Veranstaltungen im Innenbereich Testpflicht.
Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauern
·Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
·Teilnehmer haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
·Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
·Alkoholkonsum und Ausschank ist außerhalb geschlossener Räume erlaubt.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter
Innenraum/indoor
·Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 1.250 Personen möglich.
o Die Testpflicht entfällt
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmern nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Außenbereich/outdoor
·Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 2.500 Personen möglich.
o Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
o Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmern nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
++23.06.2021: Ab Montag (28.06.2021) ist Sport wieder mit bis zu 25 Personen im Innenbereich ohne Test möglich!
Ministerpräsident Daniel Günther hat am Mittwoch, 23.06.2021, auf einer Landespressekonferenz unter anderem mitgeteilt, dass ab Montag, 28.06.2021 Sport im Innenbereich wieder mit bis zu 25 Personen ohne Testverpflichtung möglich wird!
Die detaillierten Regelungen werden in einer neuen Landesverordnung erwartet, die voraussichtlich am Freitag/Samstag veröffentlicht wird.
++12.06.2021: Neue Landesverordnung (gültig ab 14.06.21) veröffentlicht!
Die Landesregierung hat am Freitagabend, 11.06.2021, die ab Montag, 14.06.2021, gültige Landesverordnung veröffentlicht. Für den Sport gibt es weitere Lockerungen, insbesondere für Zuschauer, Wettbewerbe und Sportfeste.
Auf den Seiten des Landes ist der neue Verordnungstext wie gewohnt zu finden. Die Regelungen für den Sport befinden sich ebenfalls wie gehabt in § 11 der Landesverordnung. Für Zuschauer beim Training oder Sportwettbewerben sind die Regelungen der §§ 5 bis 5c Veranstaltungen anzuwenden.
Grds. gilt für den Sport:
- Abstands- und Kontaktregelungen aus den §§ 2 und 5 bis 5c sind bei der Sportausübung nicht anzuwenden.
- 10 Erwachsene bzw. 25 Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre dürfen in einem geschlossenen Raum ohne Test Sport ausüben.
- Die in der letzten Landesverordnung aufgestellte sog. "20 Quadratmeter"-Regelung gibt es nicht mehr!
- Ab dem 11. Erwachsenen bzw. 26. Kind/Jugendlichem müssen alle Personen getestet sein. Vollständig geimpfte und genesene zählen nicht dazu, erhöhen die zahlenmäßige Obergrenze aber nicht!
- Die zahlenmäßige Obergrenze (10 Erwachsene oder 25 Minderjährige) kann nur dann überschritten werden, wenn für jede Person mindestens 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen. (Bsp.: 11 erwachsene Personen sind ohne Test in einer Sporthalle mit 880 Quadratmetern Sportfläche erlaubt)
- Hygienekonzepte müssen für Sportanlagen in geschlossenen Räumen erstellt werden und Kontaktdaten aller Personen müssen bei Sport in geschlossenen Räumen erhoben werden.
- Bei Wettbewerben und Sportfesten (Absatz 4 der LVO) sind in geschlossenen Räumen max. 500 Personen (Sportler & Zuschauer) und außerhalb geschlossener Räume max. 1.000 Personen zulässig.
- Beim Training gelten für die Zuschauer die Regelungen aus den §§ 5 bis 5c. Sportler und Zuschauer sind grundsätzlich zusammenzuzählen.
++02.06.2021: Update zur Testpflicht bei Freundschaftsspielen und bei Personenzahlen
Am 02. Juni um 15 Uhr führte KSV Geschäftsführer Karsten Tiedemann mit der Staatssekretärin im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, Kristina Herbst, ein Telefonat.
Darin wurden folgende Punkte zweifelsfrei geklärt:
- Zehn erwachsene Sportlerinnen und Sportler bzw. (9 + 1 Trainer):
Sofern zu einer solchen Gruppe vollständig geimpfte oder genesene Personen hinzustoßen sollten, um gemeinsam Sport zu treiben, müssen die zehn nicht-geimpften oder genesenen Personen negativ getestet sein. Die "On-Top"-Regelung für geimpfte und genesene Personen gilt ausschließlich im privaten Bereich! - In den FAQs gibt es eine möglicherweise falsch zu verstehende Formulierungen, nach denen der Eindruck aufkam, dass bei Wettkämpfen/Wettbewerben oder Turnieren im Außenbereich keine Testpflicht besteht. Die Staatssekretärin wies ausdrücklich daraufhin, dass hier eine Testpflicht besteht.
- Kristina Herbst bestätigte, dass sog. Trainings- und Testspiele -auch zwischen Sportlerinnen und Sportlen aus zwei Orten oder verschiedenen Vereinen- nicht zum Wettkampfsport gehört, als Training angesehen wird und somit die Testpflicht entfällt. Der Schleswig-Holsteinische Fußballverband weist darauf auf seiner Internetseite ebenfalls hin.
++02.06.2021: FAQs zur derzeit gültigen Landesverordnung sind erschienen!
Die Landesregierung hat die FAQs zur derzeit gültigen Landesverordnung (ab 31.05.2021) auf deren Internetseiten veröffentlicht.
ACHTUNG:
Nach unserer Auffassung widersprechen die FAQs in einigen Formulierungen der Landesverordnung:
Zum Beispiel muss nach den FAQs bei Wettbewerben draußen / outdoor nicht getestet werden, die Landesverordnung schreibt dies aber vor. Für den KSV Pinneberg ist die Landesverordnung im Zweifel maßgebend.
++31.05.2021: Hinweise vom LSV zur neuen Landesverordnung - ergänzt durch den KSV
Der Landessportverband hat die nunmehr essentiellen Punkte in der ab 31.05.2021 gültigen Landesverordnung zusammengefasst und seine Vereine und Verbände Schreiben informiert. Die aufgeführten Punkte aus dem Schreiben werden hier leicht angepasst wiedergegeben:
Grundsätzlich gilt:
- Alle Sportanlagen können wieder geöffnet werden
- Abstands – und Kontaktregelungen gelten nicht mehr
- Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport getrieben werden
- Gemeinschaftseinrichtungen können genutzt werden (Umkleiden und Duschen)
- Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
- Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt
Sportausübung Innenraum/indoor:
Obergrenze Teilnehmer:
- Bei der gleichzeitigen Sportausübung in einem Raum gilt die Obergrenze von 25 Teilnehmern.
- Bei gleichzeitiger Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen gilt die Obergrenze von 125 Teilnehmern, wenn 20 Quadratmeter pro Teilnehmer zur Verfügung stehen.
- Bei Sportwettbewerben gilt die Obergrenze von 125 ausschließlich getesteten Teilnehmern.
- Zuschauerinnen und Zuschauer zählen nicht dazu, wenn sie sich räumlich von den Sportausübenden abgegrenzt aufhalten.
Erwachsene (Ü 18):
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmern in einem Raum.
- Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmer zur Verfügung stehen.
- Vollständig geimpfte bzw. genesene erhöhen die zulässige Teilnehmerzahl in einem Raum nicht!
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
- Maximal zwei Übungsleiterinnen und Übungsleiter können zu den max. 25 Kindern/Jugendlichen hinzugerechnet werden (25 + 2).
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Teilnehmern unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern in einem Raum.
Die o.g. Teilnehmerbegrenzungen gelten für jeden einzelnen Raum
(Bspl.: Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennwände separiert werden können).
Sport im Außenbereich/Outdoor:
Obergrenze Teilnehmende:
- Bei der gleichzeitigen Sportausübung gilt die Obergrenze von 50 Teilnehmern.
- Bei gleichzeitiger Nutzung von mehreren Arealen gilt die Obergrenze von 250 Teilnehmern, wenn 20 Quadratmeter pro Teilnehmer vorhanden sind.
- Bei Sportwettbewerben gilt die Obergrenze von 250 ausschließlich getesteten Teilnehmern.
- Zuschauerinnen und Zuschauer zählen nicht dazu, wenn sie sich räumlich von den Sportausübenden abgegrenzt aufhalten. Tribünenbereichen und sog. Lehngitter auf Sportplätzen werden als räumliche Trennung angesehen.
Schwimm- und Freibäder:
- Der Betrieb von Schwimm – und Spaßbädern ist untersagt.
- Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung.
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmern.
- Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- Testpflicht entfällt in Freibädern.
Fitnessstudios:
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmern.
- Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Hygienekonzept/Kontaktdaten:
- Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmer sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
- Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmer sind zu erheben.
- In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses:
Gültig sind:
- Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
- Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Nicht gültig sind Selbsttests und „Spucktests“.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen:
- Vollständig geimpfte Personen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen) und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen nicht mitgezählt. Entsprechende Immunisierungsnachweise sind vorzulegen.
Datenschutz
- Sofern Teilnehmer einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus. Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig!
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter
Innenraum/indoor:
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Innenraum/indoor sind mit bis zu 125 Personen möglich.
- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
- Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
- Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,50 m)
Außenbereich/outdoor:
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 250 Personen möglich.
- Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
- Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,5 m)
++29.05.2021: Neue Landesverordnung ab 31.05.! Achtung neue Regelungen für Indoor und Outdoor!
Am Abend des 29.05. wurde die ab Montag, 31.05.2021 gültige Landesverordnung veröffentlicht. Es gibt für den Sport (§11 Sport) neue Regelungen. Grds. ist Sport wieder mit Kontakt möglich. Für Indoor und Outdoor gelten unterschiedliche Grenzen der Teilnehmerzahlen. Je nach gewählter Option des Vereins bzw. Sportanbieters kann eine Testpflicht für Sportler bestehen.
Unbedingt sollten die Anmerkungen unterhalb des Verordnungstextes zu §11 von Verantwortlichen der Vereine gesichtet werden.
Interpretationen und konkrete Hinweise werden ab Montag in den FAQs erwartet. Achtung: Stand Samstagabend (29.05.) sind die FAQs noch nicht aktualisiert auf den neuen Verordnungstext.
++27.05.2021: Weitere Öffnungsschritte in Schleswig-Holstein angekündigt
Am Mittag des 27.05.2021 erreichte auch den KSV Pinneberg die Presseinformation der Landesregierung, dass weitere Öffnungsschritte -auch für den Sport- bereits ab Montag, 31.05.2021, angekündigt sind. Der in diesem Zusammenhang veröffentlichte Plan der Öffnungsschritte für "Veranstaltungen nach Risikoklassen" regelt nach Interpretation des KSV lediglich mögliche Sportveranstaltungen, aber nicht die Sportausübung selbst. Diesbezüglich müssen die Regelungen/Formulierungen in einer neuen Landesverordnung abgewartet werden. Der KSV weist darauf hin, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung die bislang vorliegende Verordnung vom 17.05.2021 gültig und anzuwenden ist. Die Veröffentlichung der neuen Landesverordnung wird am Wochenende 29./30.05.2021 erwartet.
Der Landessportverband hat in diesem Zusammenhang eine E-Mail aus der Staatskanzlei am Vormittag empfangen, die die beabsichtigten Öffnungsschritte zusammenfasst:
"(...)
• Sport: Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Erwachsenenbereich eine Testpflicht, bei Kindern- und Jugendlichen bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Draußen sind nach Veranstaltungsstufenkonzept unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios werden ebenfalls negative Tests gefordert. Die Quadratmeterregelung im Innenbereich wird aufgehoben. Im Amateursport sind im Außenbereich ab Montag wieder Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen, orientiert an den Vorgaben für Veranstaltungen.
• Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen, zu den bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios treten hier noch die Museen hinzu.
• Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sind aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zu nutzen
• Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.
(...)"
ACHTUNG: Die genauen Regelungen in der Landesverordnung bleiben abzuwarten! Der KSV Pinneberg hat derzeit noch keine weiteren Informationen, die über die oben stehenden hinausgehen. Von daher bitten wir darum von Rückfragen abzusehen. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, werden diese wie gewohnt auf der KSV-Webseite veröffentlicht!
++17.05.2021: FAQs zur aktuellen Landesverordnung nunmehr veröffentlicht!
Die Liste der "häufig gestellten Fragen" (FAQs) sind nunmehr vom Land veröffentlicht worden. Über schleswig-holstein.de sind diese einzusehen. Allen Vereinsverantwortlichen wird dringend empfohlen einen Blick darauf zu werfen und in der eigenen Vereinspraxis entsprechend anzuwenden.
++12.05.2021: Begründungen zur Landesverordnung (ab 17.05.2021)
Der KSV Pinneberg empfiehlt allen Verantwortlichen in Sportvereinen dringend die Begründungen zur neuen Landesverordnung als weitere Informationsquelle heranzuziehen.
ACHTUNG! WICHTIG!
Diese Informationen wurden vom KSV sorgfältig nach bestem Wissen und Recherche zusammengestellt. Sie können bei Kenntnis veränderter Sachverhalte noch bis zum Beginn der Gültigkeit (17.05.2021) verändert werden.
Folgende dort aufgeführte Punkte sind aus Sicht des KSVs essentielle Punkte, die so nicht direkt aus dem Verordnungstext abgelesen werden können:
- Vollständig geimpfte bzw. genesene Personen werden nicht mitgezählt
(...) Im Übrigen gilt § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), wonach insbesondere gemäß deren Absatz 2 bei der Beschränkungen der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt werden. (...) - Duschen und Sanitärräume dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzepts genutzt werden
(...) Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zum Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Die Gemeinschaftseinrichtungen können unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 genutzt werden (Umkleiden und Duschen). (...) - Wettkämpfe sind unter Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Mannschaften wieder möglich
(...) Der neu eingefügte Absatz 5 gestattet die Durchführung von Amateurwettkämpfen im Außenbereich. Diese dürfen unter bestimmen Voraussetzungen durchgeführt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Mannschaften untereinander gemäß Absatz 1 keine Abstände einhalten müssen. Zu anderen Manschaften gilt allerdings das Abstandsgebot. So wäre ein Fußballturnier z.B. nicht zulässig. Eine Ruderregatta hingegen schon. (...)
Der Landesjugendring stellt zudem weitere Informationen zur Jugendarbeit auf seiner Seite zur Verfügung. Diese sind für Sportvereine ebenfalls relevant.
++11.05.2021: Neue -ab 17.05. gültige- Landesverordnung veröffentlicht!
Die neue, ab 17.05.2021 gültige, Landesverordnung wurde am Abend des 11.05.2021 veröffentlicht. Die für den Sport gültigen Regelungen sind auf den Seiten des Landes nachzulesen. Auch die Anmerkungen zu § 11 (Sport) sowie die FAQs (noch in Erstellung) hierzu sollten beachtet werden.
§11 Sport lautet ab dem 17.05.2021 wie folgt:
(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
- innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.
(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Bei der Ausübung von Profisport finden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2a keine Anwendung. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach - und -dachverbände umzusetzen. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.
(5) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,
- die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
- bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
- bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und
- bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.
Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
Etwaige Unklarheiten und Fragen werden versucht am Mittwoch, 12.05.2021, mit den zuständigen Stellen zu erörtern.
++07.05.2021: Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes um eine Woche verlängert!
Die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten hat am Abend des 07.05.2021 mitgeteilt, dass die ursprünglich bis einschließlich Sonntag (09.05.21) erlassene Corona-Bekämpfungsverordnung um eine weitere Woche bis zum 16.05.2021 verlängert wurde. Die Meldung der Staatskanzlei ist auf deren Seiten nachzulesen.
Damit gelten auch im Kreis Pinneberg in der Woche bis zum 16.05.2021 die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung weiter.
Sport ist nach § 11 der Verordnung bis zum 16.05.2021 nun also wieder wie folgt möglich:
"(1) Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 1 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 4, erster Halbsatz eingehalten werden. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. (...)"
Beachten Sie auch die FAQs des Landes mit weitergehenden Erläuterungen zu den Regelungen.
++07.05.2021: Hinweise zur Impfberechtigung für in der Kinder-/Jugendhilfe tätige Personen auch von Sportvereinen
Der Landessportverband und der Landesjugendring weisen auf ihren Internetpräsenzen auf die Möglichkeit der priorisierten Impfberechtigung für Personen hin, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Sportvereine mit Jugendarbeit sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Der LSV schreibt dazu auf seiner Homepage:
"(...) Sachstand (Stand 4. Mai 2021):
- Laut Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV des Bundes, § 4, Absatz (1) Ziffer 8 haben folgende Personen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung (Prioritätengruppe 3):
„Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe (...) tätig sind,“
- Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) im Sport tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind.
- Unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/Impfzentren/impfzentren_node.html befindet sich Erläuterungen zum Verfahren in Schleswig-Holstein. (...)"
Das notwendige Formular, das Vereine als Träger für ihre Übungsleiter/Trainer ausfüllen und unterzeichnen müssen, befindet sich auf der Seite des Gesundheits- und Sozialministeriums: Bestätigung der Berechtigung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 – gemäß Impfverordnung § 4 Impfung mit erhöhter Priorität
++07.05.2021: Notbremse im Kreis Pinneberg außer Kraft! Lockerungen angekündigt!
Seit Freitag, 07.05.2021 ist die "Notbremse" im Kreis Pinneberg wieder außer Kraft gesetzt. Es gelten wieder die Regelungen der aktuellen Landesverordnung. Dies teilt der Kreis in einer am 05.05.2021 veröffentlichten Bekanntmachung von Landrätin Elfi Heesch mit.
Zusätzlich hat Ministerpräsident Daniel Günther Lockerungen ab dem 17.05.2021 in einer Pressekonferenz angekündigt. Unter folgendem Link sind die geplanten Öffnungen abzurufen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210504_oeffnungen_mai/210505_oeffnungen_mai_uebersicht.html
Dort heißt es unter anderem:
"(...)
Sport (§11):
Außerhalb geschlossener Räume kann kontaktintensiver Sport mit bis zu 10 Personen ausgeübt werden.
Mit Negativtest und ohne Zuschauer sind im Amateursport kontaktarme Wettkämpfe im Außenbereich zulässig.
Die Jugendsportausnahme wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und auch kontaktintensiver Sport erlaubt.
Freibäder können für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden, wenn die Auslastung so begrenzt wird, dass die Einhaltung der Abstände jederzeit möglich ist. Gemeinschaftsduschen werden unter Hygieneauflagen geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.
(...)"
Achtung: Die konkrete Umsetzung in eine neue Landesverordnung bleibt abzuwarten. Sobald eine neue Landesverordnung veröffentlich wird bzw. in Kraft tritt, informieren und verlinken wir an dieser Stelle.
++28.04.2021: Doch keine Testpflicht für Anleitungspersonen im Kreis Pinneberg!
Neue Erkenntnisse gibt es zur Testpflicht von Anleitungspersonen (Übungsleiter/Trainer etc.) aufgrund vieler Anfragen an die Kreisverwaltung. Nun wurde heute morgen von dort mitgeteilt, dass der Kreis Pinneberg auf sein Anforderungsrecht zur Testpflicht keinen Gebrauch macht! Die gestern diesbezüglichen abgestimmten Informationen im Corona-Update sind damit hinfällig. Wir hätten uns diese Information gestern gewünscht.
Es gilt jetzt also:
- "1:1"-Training / Personal-Training
Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen. - Genehmigte REHA-Sportgruppen (mit Verordnung)
Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen. Die gilt für Übungsleiter und betreuende Ärzte gleichermaßen. - Kinder- und Jugendgruppen bis 14 Jahre (max. 5 Kinder plus 1 Trainer)
Der Kreis Pinneberg macht hier als nach Landesrecht zuständige Behörde von seinem Anforderungsrecht keinen Gebrauch. Tests für die Übungsleiter sind also nicht zwingend vorgeschrieben. Sie werden aber dringend empfohlen.
Es bleibt also festzuhalten, dass der Kreis Pinneberg im Sportbezug nicht von seinem Anforderungsrecht zur Testpflicht Gebrauch macht, da dies nicht in der Allgemeinverfügung verankert ist.
Jedoch wird hier an die Eigenverantwortung von Vereinen, Übungsleitern und Trainern appelliert.
Weitere Informationen zum Herunterladen
++27.04.2021: Informationen zur Testpflicht für Trainer/Übungsleiter
Wie bereits angekündigt werden ab Mittwoch, 28.04.2021, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes im Kreis Pinneberg in Kraft treten. Regelungen für den Sport sind insbesondere in § 28 b, IfSG enthalten. Ausführungsanweisungen zu diesem Gesetz sind uns bislang nicht bekannt bzw. die Gesetzesbegründung ist noch nicht veröffentlicht. Der KSV Pinneberg steht mit öffentlichen Stellen wie z.B. Innenministerium und Gesundheitsamt des Kreises dazu im regen Austausch und wird neue Erkenntnisse umgehend auf seiner Homepage veröffentlichen. Mehr als der "nackte" Gesetzestext liegt nicht vor.
Aus einer uns zugegangenen Mitteilung des Innenministeriums zum Thema "anerkannte Tests" können wir aber wie folgt zitieren: "[...] „anerkannte Tests“ nach §28b (9) IfSG sind die hinter dem unten aufgeführten Link. Dazu zählen auch die dort aufgeführten sogenannten Selbsttests. Idealerweise nimmt eine „Anleitungsperson“ (Übungsleiter/Trainer etc.) den Test vor Augen anderer vor Ort, also vor Betreten der Sportstätte vor. (So ist es z.B. in den Modellprojekten Sport geregelt). Selbsttests müssen selbst finanziert werden. [...]
Link: https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:1802652577872:::::&tz=2:00 "
Bürgertests aus den sogenannten Schnelltestzentren sind selbstverständlich auch möglich und eher zu empfehlen, da die Dokumentation dem KSV dann einfacher erscheint. Grundsätzlich darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein und muss vor Trainingsbeginn vorliegen*. (*getrichen am 28.04.2021 nach nun doch anderslautenden Informationen des Kreises Pinneberg)
Die ab Mittwoch, 28.04.2021, gültige Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist nun veröffentlicht und kann unter folgendem Link abgerufen werden: Allgemeinverfügung Kreis Pinneberg ab 28.04.2021
++26.04.2021: Neue Allgemeinverfügung aufgrund Überschreitung der 100er 7-Tage-Inzidenz wird erwartet
Im Kreis Pinneberg wurde am heutigen Montag die 100er Grenze des 7-Tage-Inzidenzwerts überschritten. Damit muss ab Mittwoch eine neue Allgemeinverfügung im Kreis gelten, die die Regelungen aus Bundesgesetz und dem 100er Erlass der Landesverordnung enthält. Die Allgemeinverfügung ist allerdings Stand 11:00 Uhr noch nicht veröffentlicht. Sobald diese vorliegt, werden wir an dieser Stelle darauf verlinken.
Aufgrund vieler Anfragen und Rücksprache mit verschiedenen Stellen können wir bislang folgendes mitteilen:
- Übungsleiter werden ein offizielles negatives Testergebnis vorweisen müssen.
- Ausnahmeregelungen für REHA-Sport Gruppen werden weiterhin Gültigkeit haben.
- Personen über 14 Jahren dürfen nur noch zu zweit Sport kontaktlos betreiben. Ein Trainer darf also auf Abstand mit einer Person trainieren.
++24.04.2021: Landesregierung setzt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes im "100er-Erlass" um.
Die öffentlich viel diskutierte Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)) ist nach Unterzeichnung durch Bundespräsident, Kanzlerin, Gesundheits- und Innenminister am 22.04.2021 direkt am Folgetag in Kraft getreten. Die Änderungen regeln bundeseinheitliche Standards, die beim Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 100 von den Ländern und Landkreisen umgesetzt werden müssen.
Schleswig-Holstein hat daraufhin seinen "100er - Erlass" mit den vorgegebenen Bundesregeln angepasst. Dieser ist am 23.04.2021 in Kraft getreten.
Für den Sport sind die Regelungen aus § 28b des Infektionsschutzgesetzes zu übernehmen. Diese lauten wie folgt:
(...)
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader,
wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
(...)
Die Landesregierung hat auch mitgeteilt, wann diese Regelung in Kraft und außer Kraft gesetzt werden:
"Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100, treten die Regeln des Bundesinfektionsschutzgesetzes am übernächsten Tag in Kraft. Liegt beispielsweise in einem Kreis Montag, Dienstag und Mittwoch die Inzidenz über 100, gelten die Regeln ab Freitag. (...)
Die Einschränkungen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210423_neuerErlass_IfGS.html)
Zu beachten ist außerdem, dass es bei Anwendung der 100er-Erlassregelungen eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gibt. Spaziergehen, Joggen, Fahrradfahren und vergleichbare Individualbewegungsarten sind dabei außerhalb von Sportanlagen zwischen 22 Uhr bis 24 Uhr alleine erlaubt.
++18.04.2021: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg erschienen. Keine Änderungen für den Sport!
Der Kreis Pinneberg hat auf seiner Homepage eine neue Allgemeinverfügung für den Kreis veröffentlicht. Die ab Montag, 19.04.2021 gültigen Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 25.04.2021. Änderungen für den Sport ergeben sich daraus nicht. Das heißt, dass Sporttreiben weiterhin in der Form möglich ist wie es die derzeit gültige Landesverordnung Schleswig-Holsteins vorsieht.
Der KSV Pinneberg weist daraufhin, dass bei steigender 7-Tages-Inzidenz die Allgemeinverfügung auch kurzfristig durch den Kreis angepasst werden kann. An dieser Stelle wird dann wie gewohnt schnelltsmöglich informiert.
++12.04.2021: Sport im Kreis Pinneberg seit Montag, 12.04. wieder nach den Regelungen der Landesverordnung möglich
Seit Montag, dem 12. April gelten für den Sport wieder die Regeln der Landesverordnung . Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass Tennis-Doppel (außer mit vier Personen aus einem gemeinsamen Haushalt) indoor wie outdoor nicht erlaubt ist!!! Es fällt nicht unter die 9 + 1 Trainer Regel.
Sport ist im Kreis Pinneberg gemäß den FAQ des Landes wie folgt möglich:
-
Sport mit oder ohne Körperkontakt kann drinnen und draußen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: allein, zusammen mit den Personen des eigenen Haushaltes oder zu zweit (also zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten)
- ferner innerhalb geschlossener Räume: Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Somit können zum Beispiel auf einer 800 Quadratmeter großen Hallenfläche 10 Personen getrennt voneinander Sport treiben. Dies ist aber nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist. Beispielsweise in Tennishallen können in der Regel Einzelspiele auf jedem Spielfeld zeitgleich ausgeübt werden. Doppel sind allenfalls zulässig, soweit es sich bei allen vier Spielerinnen und Spieler um Angehörige desselben Haushalts handelt.
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt sowohl allein, mit den Mitgliedern des eigenen Hausstandes oder zu zweit mit einer haushaltsfremden Person,
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen (inkl. Trainer),
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
- Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus. Daraus ergibt sich auch die Regelung des Tennis-Doppel analog Indoor.
(abgerufen am 09.04.2021, 22:20 Uhr)
Die ab Montag, 12.04.2021 gültige Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg enthält keine Regelungen für den Sport.
Damit ist auch für den Kreis Pinneberg der Sport wieder in der Form möglich, wie die derzeitige Landesverodnung Schleswig-Holsteins zur Bekämpfung des Coronavirus dies vorsieht.
(https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210326_Corona-Bek%C3%A4mpfungsverordnung.html)
Die Landesverordnung wurde am Samstag, 09.04.2021 an einigen Stellen angepasst. Das Änderungsdokument finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Downloads/210409_Aenderung_Corona_Qurantaene-VO_unterz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Sport ist von den Änderungen allerdings nicht betroffen. Hier gelten also die Regelungen der Landesverordnung vom 29. März 2021 weiter.
++30.03.2021: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg gültig vom 01.04. – 11.04.2021
Nach dem Überschreiten der 100er 7-Tage-Inzidenzmarke im Kreis Pinneberg muss auch der Sportbetrieb wieder eingeschränkt werden. Die am heutigen 30.03.2021 erlassene Allgemeinverfügung des Kreises gilt vom 01.04. – 11.04.2021. Nach etlichen Rücksprachen zu Details ist Sport (Ziffer 7.) der Allgemeinverfügung) noch wie folgt möglich:
„Die Sportausübung ist abweichend von § 11 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung nur wie folgt zulässig:
a) allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
b) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters.“
Nach vielen Rücksprachen und Abstimmungen zu Details von möglichen Sportausübungen bzw. Trainingsformen können nun folgende Beispiele (keine abschließende Aufzählung) genannt werden:
Möglich sind:
- Individualsport / Sport zu zweit nach a) der Allgemeinverfügung
- Zum Beispiel Tennis-Einzel (1:1) jeweils auf einem Tennisplatz draußen und auch auf je einem Tennisplatz in Tennishallen.
- „Personaltraining“ (1-zu-1 Betreuung) draußen und auch innerhalb von Sporträumen
- Bei geteilten Hallen können auch in jedem durch eine möglicherweise vorhandene bodenlange Trennwand pro Hallenteil eine Tischtennisplatte für Einzel oder ein Badmintonfeld für Einzel aufgebaut werden. Sollte eine derartige Trennungsmöglichkeit nicht vorhanden sein, dann ist zumindest ein weiter Abstand der zwei Sportlerinnen und Sportler zu den anderen zwei erforderlich. Es greift in jedem Fall die „80m²-pro Person-Regelung“ gem. § 11 LVO.
- Gruppensport für Kinder bis zu 14 Jahren nach b) der Allgemeinverfügung
- max. 5 Kinder plus Trainer (5+1) draußen
- Das bedeutet z.B. auch Fußball, Handball oder andere Spielsportarten unter Einhaltung des Mindestabstands ohne Körperkontakt der Spielerinnen und Spieler zueinander und mit ausreichend Abstand zu anderen Spielfeldern
- REHA-Sport auf Verordnung ist ebenfalls nach der bisherigen Praxis zulässig.
- Dafür ist pro REHA-Gruppe eine vorherige Genehmigung des Fachdienstes Gesundheit des Kreises nötig. Bestehende Genehmigungen gelten fort.
- Kaderathleten: Bestehende Ausnahmegenehmigungen bleiben auch hier bestehen.
Nicht möglich sind:
- Gruppensport (Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene) drinnen und draußen; auch nicht unter Einhaltung des Mindestabstands
- Tennis-/Badminton-/Tischtennis-Doppel drinnen und draußen
Links zu wichtigen Dokumenten
Gültige Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ab 01.04.2021
https://www.kreis-pinneberg.de/Coronavirus/Pressemitteilungen+_+Bekanntmachungen/Bekanntmachungen+%28COVID_19%29/Allgemeinverf%C3%BCgung+COVID_19+Inzidenz+%2810%29-p-20011156.html
FAQs des Landes S-H zum Sport:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
Weitere Informationen zum Herunterladen
++27.03.2021: Ab Montag gültige Landesverordnung ist raus. - Sport weiterhin möglich!
Das Land Schleswig-Holstein hat die ab Montag gültige neue Landesverordnung veröffentlicht. In einer Presseerklärung dazu heißt es:
"(...)
Schwimmkurse wieder möglich
Ab Montag dürfen wieder bis zu zwei Übungsleiter:innen Kindersportgruppen beaufsichtigen. Bislang war dies nur einer Betreuungsperson erlaubt. Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder bis 14 Jahre erlauben. (...)"
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210326_vo_neu.html)
Der KSV Pinneberg weist darauf hin, dass z.B. aufgrund höherer/steigende Inzidenzzahlen die Kreise dazu verpflichtet werden können, über die Landesverordnung hinausgehende Regelungen zu erlassen. Dies ist bislang aber im Kreis Pinneberg nicht der Fall.
Wie immer gilt: Beachten Sie auch die Erläuterungen unterhalb der Verordnung sowie die FAQs zum Sport auf den Internetseiten des Landes.
ACHTUNG: Die Aktualisierung der FAQs nach Erscheinen einer neuen Landesverordnung nimmt erfahrungsgemäß zwei bis drei Tage in Anspruch. Achten Sie also auch auf das Veröffentlichungsdatum der FAQs.
++22.03.2021: Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg erschienen. Keine Änderungen für den Sport!
Eine neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist am Wochenende aufgrund steigender Inzidenzwerte erschienen. Diese erhält allerdings keine Änderungen für den Sport. Nach wie vor gelten für den Sport die Regelungen der bis zum 28.03.2021 gültigen Landesverordnung in dieser Woche.
++15.03.2021: Die Regelungen der Landesverordnung vom 08.03.2021 gelten weiterhin!
Aufgrund einiger Nachfragen teilen wir mit, dass die Regelungen der Landesverordnung vom 08.03.2021 bis zum 28.03.2021 gelten. Es gelten die in der derzeitigen Landesverordnung aufgestellten Regelungen fort bis zum Erlass einer neuen Landesverordnung. Sollten also, z.B. aufgrund steigender Inzidenzwerte, andere Regelungen notwendig werden, bedarf es einer neuen Landesverordnung.
++06.03.2021: Neue Landesverordnung erschienen - Sport Outdoor und Indoor kontaktfrei möglich - Einschränkungen beachten!
Die neue Landesverodnung, die ab Montag, 08.03.2021 in Kraft tritt, ist soeben veröffentlicht worden. Wichtigste Punkte für den Sport:
- Sport Outdoor kontaktfrei mit bis zu 10 Personen (inkl. Übungsleiter) möglich!
- Sport Outdoor kontaktfrei mit bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren plus Übungsleiter möglich!
- Sport Indoor mit zwei Personen pro Raum möglich!
- Sport Indoor in großen Räumen mit mehreren Personen kontaktfrei möglich, wenn mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person zur Verfügung stehen
Wörtlich heißt es in §11 Sport der Verordnung wie folgt:
"(1) Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters. (...)"
Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 1 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person, sofern die Sporttreibenden grundsätzlich gleichmäßig verteilt sind. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben."
Die gesamte Verordnung finden Sie im Wortlaut hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung.html
Die FAQs zur Landesverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
Beachten Sie bitte auch die Anmerkungen unterhalb der Verordnung:
"Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz sowie Fitnesstraining und Bewegungsübungen in gemeinnützigen und gewerblich betriebenen Studios. Zu Absatz 1 Bei der Regelung von Sport ist es weiterhin notwendig, die Ausübung von Sport personell einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
- Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
- Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
- Außerhalb geschlossener Räume können Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters Sport treiben.
- Mit der Änderung zum 1. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben. In dem zugelassenen Umfang darf der Sport auch in Sportanlagen oder im Sportstudio ausgeübt werden. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als in Nummer 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr als den in Nummer 1 genannten Personen genutzt werden können. Bei einer Fläche von 80 Quadratmetern pro sporttreibender Person und einer grundsätzlich gleichmäßigen Verteilung der Personen kann das Risiko der Ansteckung durch Verbreitung von Aerosolen begrenzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soweit mehrere Personen nach Nummer 1 in einer Sportanlage getrennt Sport treiben, dies nur zulässig ist, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist. Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus. Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten. Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich."
++04.03.2021: Ministerpräsidenten und Kanzlerin eröffnen dem Sport Öffnungsperspektiven
Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 03.03.2021 eröffnet dem Sport ab dem 08.03.2021 neue Öffnungsperspektiven. Es wurden fünf Öffnungsschritte definiert, die in Abhängigkeit von Inzidenzwerten und ggf. Schnell-/Selbsttests das Sporttreiben wieder ermöglichen sollen. Der KSV Pinneberg weist deutlich darauf hin, dass die gefassten Beschlüsse nunmehr in Landesrecht (neue Corona-Bekämpfungsverordnung) umgesetzt werden müssen. Hier haben die Bundesländer eigenen Spielraum. Es bleibt für Schleswig-Holstein daher abzuwarten, wie genau die Formulierungen ausgestaltet werden. Die neue Verordnung wird zum Wochenende (06./07.03.2021) erwartet. Erst danach kann eine Bewertung erfolgen und anschließend Auskunft erteilt werden.
++03.03.2021 16:00Uhr: Anpassung in den FAQs des Landes - zu zweit ist Kontaktsport möglich!
Der KSV Pinneberg erhält um 14:58Uhr die Mitteilung, dass in den zulässigen 2er-Gruppen auch Kontaktsport, z.B. Judo oder Zweikämpfe, möglich ist.
In den FAQs heißt es wörtlich:
"[...]In den genannten Personenkonstellationen, unter denen derzeit Sport betrieben werden darf, ist der Mindestabstand zueinander nicht einzuhalten, sodass auch Kontaktsport gemeinsam betrieben werden kann (nicht jedoch Mannschafts- oder Gruppensport)[...]"
Die FAQs des Landes sind hier abzurufen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
++03.03.2021 Offener Brief des organisierten Sports an die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentenkonferenz
Der DOSB hat zur heutigen Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten einen offenen Brief verfasst. Dieser ist über die DOSB-Webseite einzusehen: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/offener-brief-des-organisierten-sports oder hier als pdf abzurufen. In der Steuerungsgruppe des DOSBs hat auch auch der Präsident des LSV Schleswig-Holstein, Hans-Jakob Tiessen, mitgewirkt.
Der KSV Pinneberg hat ebenso wie der DOSB und die Landessportbünde die klare Erwartungshaltung, dass nunmehr "der Sport sein Potenzial bei der Überwindung der Pandemie freisetzen" können muss.
++02.03. 21 Moderate Öffnung des Sports und Sportstätten seit 1. März 2021 möglich
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am Freitag, 26.02.2021 die ab Montag, 01.03.2021, gültige Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) veröffentlicht. Diese Verordnung finden Sie auf den Seiten des Landes: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210226_Corona-Bekaempfungsverordnung.html Die jetzt vorgenommene Öffnung ist besser als nichts, insgesamt aber aus Sicht des KSV eher enttäuschend.
Die zugehörigen FAQs für den Bereich Sport wurden am 02.03.2021 gegen 12:30 Uhr aktualisiert.
Zusammengefasst gelten für den Sport als Auszug aus den FAQ folgende Punkte:
- Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Trainer sind in dem Personenkreis enthalten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum.
-
Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen sind geöffnet (mit Ausnahme von Toiletten bleiben sanitäre Gemeinschaftsräume aber geschlossen, s.u.). Auch hier gilt die Regel, dass Sport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf. Diese Beschränkung gilt dabei in geschlossenen Sportanlagen in jedem in sich abgeschlossenen Raum.
Als separate Räume gelten auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (z.B. bei sogenannten Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. Denn innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht deshalb nicht aus.
Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage unter freiem Himmel getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht auch hier nicht aus.
Als Sportanlagen gelten neben Sportplätzen und Sporthallen auch Fitnessstudios, Tanzstudios oder -schulen, Ballettstudios oder -schulen sowie Räumlichkeiten für allgemeine Bewegungsübungen (z.B. Yoga oder Reiki) im gemeinnützigen wie im gewerblichen Bereich.
- Die Hygienekonzepte der Vereine müssen sicherstellen, dass eine Begegnung der in den verschiedenen Sporträumen aktiven Personen ausgeschlossen ist.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
-
Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.
Der Landessportverband hat seine Vereine am Sonntag, 28.02.2021 um 15:41 Uhr per E-Mail-Rundschreiben informiert.
++24.02.2021: Landesregierung kündigt Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung an.
Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 24.02.2021 Änderungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung für verschiedene Lebensbereiche angekündigt. Für den Sport sollen folgende "Lockerungen" beschlossen werden: "Sportanlagen können für Individualsport geöffnet werden, die strengen Kontaktregelungen bleiben also erhalten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt. In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt."
Der KSV Pinneberg begrüßt die leichte Lockerung für den Sport, fordert aber dringend eine Konkretisierung des Begriffs "Raum".
++24.02.2021: Sportministerkonferenz empfiehlt stufenweisen Wiedereinstieg in den Sport!
Bereits am 22.02.2021 tagte die Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder (SMK) und beriet zum Thema "Sport und Corona". Neben vier Beschlüssen zum Themenbereich "Sicherstellung der Vielfalt im Sport" ist für den Sport insbesondere die Empfehlung an die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten von großem Interesse. Hier wird ein 6-stufiger-Wiedereinstieg in den Sport vorgeschlagen. Begünstigende Ausnahmen für den Kinder- und Jugendsport könnten durch die Länder darüber hinaus vorgesehen werden.
Die Beschlüsse finden sich im Wortlaut auf der Seite der Sportministerkonferenz unter folgendem Link: https://sportministerkonferenz.de/de/beschluesse/
Der KSV Pinneberg weist darauf hin, dass es sich bei den Beschlüssen der SMK dabei um Empfehlungen an die Landesregierungen handelt. Die genauen Regelung, die für Schleswig-Holstein erlassen und umgesetzt werden, bleiben abzuwarten.
++22.02.2021: Neue Corona-Bekämpfungsverordnung ab heute - Keine Änderungen für den Sport!
LSV-Geschäftsführer Thomas Niggemann teilt in seiner E-Mail vom 22.02.2021 an alle Sportvereine und Beiratsmitglieder des Landessportverbandes mit, dass vom 22.02. bis zum 28.02.2021 eine neue Coronabekämpfungsverordnung in Kraft getreten ist. Änderungen für den Sport haben sich noch nicht ergeben; diese sind in Aussicht gestellt ab dem 01. März 2021.
Der Inhalt der E-Mail im Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
das Kabinett hat am 19. Februar 2021 den angekündigten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Schul-Corona-Verordnung zugestimmt und so eine Reihe von Öffnungen auf den Weg gebracht. Begründet sind die Anpassungen mit der insgesamt positiven Entwicklung und dem rückläufigen Trend bei den Corona-Infektionen in Schleswig-Holstein.
Die angepasste Verordnung gilt vom 22. bis 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben, wie z.B. die Öffnungen für Friseure oder für den Individualsport. Ob und in welcher Form weitere Rücknahmen von Einschränkungen im Bereich Sport stattfinden, können wir jedoch aktuell nicht beantworten. Alle Maßnahmen unterliegen der jeweils aktuellen Bewertung der Infektionslage in Schleswig-Holstein.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Weitere wichtige Informationen:
Sportvereine und -verbände können noch bis zum 26. Februar 2021 Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie stellen
Das Land Schleswig-Holstein stellt für gemeinnützige Sportvereine und -verbände, denen etwa Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren weggebrochen sind, weitere 2,5 Millionen Euro Soforthilfe bereit. Sportvereine und -verbände sowie überregional bedeutsame Sportschulen können eine Förderung beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung beantragen. Die Richtlinie und die Antragsunterlagen finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann"
++11.02.2021: Ministerpräsident Daniel Günther äußert sich per Facebook zu Aussichten der Sportöffnung
In seinem Statement auf Facebook vom 11.02.2021 äußert sich Ministerpräsident Daniel Günther unter anderem auch zur Aussicht für den Sport: "[...] Auch beim Sport ist ab diesem Tag (01. März) wieder mehr möglich, so öffnen Sportanlagen im Innen- und Außenbereich für den zugelassenen Individualsport alleine, zu zweit oder im eigenen Hausstand. Dies schließt etwa auch Personal Trainings in Fitnessstudios ein. [...]"
Weitere Informationen aus der Staatskanzlei dazu unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210211_regierungserklaerung.html
Voraussetzung ist jedoch, dass der 7-Tage-Inzidenzwert stabil unter 100 liegt. Der Kreis Pinneberg ist derzeit leider noch einer der Kreise in Schleswig-Holstein, welcher mit einer der höchsten Inzidenzwerte hat. Von daher ist immer auch für den Sport im Kreis entscheidend, welche Regelungen / Allgemeinverfügungen im Kreis erlassen werden. Der KSV Pinneberg wird schnellstmöglich an dieser Stelle informieren.
++25.01.2021: Neue Landesverordnung ab 25.01.2021 in Kraft. Keine Änderungen für den Sport.
Der Landessportverband teilt über seinen Geschäftsführer Breitensport, Thomas Niggemann, folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
abweichend von den ursprünglichen Planungen, am 01. Februar 2021 eine neue LVO zu erlassen, hat das Kabinett im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die neuen Regelungensollen vor allem die Dynamik des Infektionsgeschehens reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen minimieren. Sie treten mit heutigen Datum in Kraft und haben zunächst bis zum 14. Februar 2021 Gültigkeit.
Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine Änderung gegenüber der Verordnung vom 08. Januar 2021. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen sind für die Sportausübung geschlossen zu halten.
Wie Sie den Medien entnehmen konnten, entwickelt die Landesregierung zur Zeit verschiedene Stufenpläne, um gesellschaftliche Bereiche, wie den Gastronomie- und Beherbergungsbereich, kulturelle Einrichtungen und auch den Sport wieder „hoch zufahren“, sobald die Corona Situation dies zulässt. Der Landessportverband ist diesbzgl. in sehr engem und konstruktivem Austausch mit dem für den Sport zuständigen Innenministerium. Gemeinsam haben wir konkrete Szenarien für verschiedene Bereiche entwickelt, um unter Beachtung aller geltenden Corona Auflagen den vereinsgebundenen Sport bei uns im Land zunächst in Teilbereichen bis hin zum „Normalbetrieb“ wieder zu ermöglichen. Wir werdenSie auch weiterhin zeitnah über entsprechende Entwicklungen informieren.
Aufgrund der anhaltenden Corona – Pandemie hat der Vorstand des Landessportverbandes beschlossen, den 5. Schleswig-Holsteinischen SportDialog am 13. März 2021 zu verschieben. Die Veranstaltung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ein genauer Termin steht jedoch noch nicht fest. Wir bitten um ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Thomas Niggemann"
++(mm) 18.01.2021: Neue Billigkeitsrichtlinie Coronahilfen/Profisport des BMI mit Laufzeit bis 30.06.2021 (Antragsfrist ist der 15.05.21) ist in Kraft getreten.
Der Landessportverband teilt zur Information aller potentiel betroffenen Vereine und Verbände mit, dass eine neue Billigkeitsrichtlinie des Bundes für 2021 in Kraft getreten ist. Zusammengefasst sind folgende festzustellen:
- kompensationsfähiger Zeitraum ist der 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021
- die individuelle Obergrenze für die Kompensation von Ausfällen bei Ticketeinnahmen wurde für 2021 von 80% auf 90% der Ticketeinnahmen der entsprechenden Monate im Jahr 2019 angehoben, der maximale Höchstbetrag von € 800.000,- gilt aufgrund von europarechtlichen Vorgaben für den gesamten Beihilfezeitraum vom April 2020 bis Juni 2021,
- Es gibt ein neues Hilfsinstrument „Verlustkompensation“: dies umfasst Verluste, die im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 entstanden sind bzw. entstehen, die nicht auf dem Wegfall von Ticketeinahmen beruhen; Antragsvoraussetzung ist u.a. ein Rückgang des Gesamtumsatzes um mindestens 30% im Vergleich zu dem Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019, der mindestens 2.500 Euro betragen muss, Hilfen sind begrenzt auf max. 70% der Verluste und 3 Mio. Euro im 1. Halbjahr 2021;
- eine einheitliche Schlussrechnung für Billigkeitsleistungen in 2020 und in 2021 ist ab dem 30. Juni 2021 einzureichen
Die Richtlinie ist hier abzurufen: "Coronahilfen Profisport 2021"
+++16.12.2020 17:00 (mm) Das neueste KSV Aktuell "Corona-Update" finden Sie hier.
+++16.12.2020 12:50 Uhr (kat) Das Land Schleswig-Holstein hat die Richtlinien und Antragsunterlagen für das Soforthilfeprogramm online gestellt. 2,5 Mio werden dafür aufgelegt.
Die Richtlinie tritt am 04.01.2021 in Kraft. Die Richtlinie sowie den Antrag finden sich auch als pdf. oder docx. unten auf unserer Seite. Der LSV wird am 17.12. seine FAQ zu dem Thema aktualisiert haben. Beginn der Antragsfrist: 04.01.2021. Nach Ende der Antragsfrist (26.02.2021) werden die Anträge, die nicht im Windhundverfahren behandelt werden, bearbeitet. Es geht um die Darstellung des Liquiditätsengpasses 01.10.20-31.03.21. Die maximale Förderung beträgt auf der Mitgliedszahlenbasis per 01.01.2020 15 EURO/MItglied analog zum Frühling. Ab dem 05.01.2021 steht beim LSV ein Hilfeteam unter corona@lsv-sh.de bzw. unter 0170 6362835 zur Verfügung.
+++ 16.12.2020 (kat) 10:00 Uhr Die neuen FAQ zur Landesverordnung sind erschienen.
Sie regeln auch klar das allgemeine Sporttreiben und enthalten viele Regelungen zum Thema Sportboothäfen etc..+++
++14.12.2020 18:20 Uhr (kat) die neue Landesverordnung ist herausgegeben worden.
Sie steht hier zum Download bereit bzw. befindet sich im Anhang. Die wesentlichen den Sport betreffenden Passagen sind gelb eingefärbt. Sie gilt ab dem 16.12.2020 zunächst bis zum 10.01.2021 und verheißt nichts Gutes für den Sport. Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport. Der Sport darf dabei nur außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden. Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst. Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Die FAQ des Innenministeriums zur weiteren Ausgestaltung werden noch überarbeitet. +++
++ 09.12.2020 14:20 Uhr (kat/landshpresse) KIEL. Die Landesregierung unterstützt die Sportvereine und - verbände in Schleswig-Holstein mit weiteren 2,5 Millionen Euro.
Mit dem Geld sollen Liquiditätsengpässe aufgefangen werden, die den Sportvereinen unter anderem durch Corona-bedingte Vereinsaustritte und fehlende Eintritte entstehen. "Uns ist die schwierige Situation vieler Sportvereine im Zuge der Corona-Pandemie sehr bewusst. Wir sind dazu seit Monaten in einem engen Austausch mit dem Landessportverband und Fachverbänden. Nachdem es bereits im Frühjahr ein Sport-Soforthilfe-Programm gegeben hatte, wollen wir jetzt mit weiteren 2,5 Millionen Euro die Vereine im Land unterstützen", erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack heute (09. Dezember) in Kiel. Die konkrete Ausgestaltung der erneuten Unterstützung werde derzeit noch erarbeitet. Geplant sei, dass Vereine, grundsätzlich nach den Vorgaben aus dem Frühjahr, einen Ausgleich für wegfallende Mitgliedsbeiträge erhalten. Der Finanzausschuss des Landtags sei darüber bereits informiert worden. "Für viele Sportvereine hat sich die Situation in den vergangenen Wochen und Monaten noch einmal verschärft. Die Entwicklung der Vereinsaustritte und der ausbleibenden Neueintritte war im Frühjahr offenbar noch nicht in dem Maße absehbar. Deshalb haben wir uns entschieden, das bereits beendete Soforthilfeprogramm für den Sport noch einmal aufzulegen." Unabhängig von dem Soforthilfeprogramm appelliert die Innenministerin an die Solidarität der Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner: "Ich kann nur alle Sportlerinnen und Sportler im Land bitten: zeigen Sie sich solidarisch. Auch im Sportbereich kämpfen die Vereine, die Trainerinnen und Trainer um ihre Existenz. Bleiben Sie ihrem Verein treu. Wir müssen die aktuelle Lage alle gemeinsam meistern." LSV Präsident Hans-Jacob Tiessen: "„Wir danken der Landesregierung − insbesondere Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack und Staatsekretärin Kristina Herbst – für die Wiederaufnahme des Soforthilfeprogramms. Sie ist eine wertvolle Hilfe für die Absicherung des organisierten Sports in Schleswig-Holstein. Damit wird die Basis geschaffen für eine Stabilisierung unserer Vereine. Gerade in den letzten Wochen konnten wir in zahlreichen Gesprächen die dringende Notwendigkeit einer erneuten Corona-Hilfe für den vereinsgebunden Sport darstellen. Ich danke in dieser krisenhaften Zeit ganz besonders den vielen ehrenamtlich in den Vereinen und Verbänden Tätigen, die erhebliche zusätzliche Lasten zu tragen haben und letztlich allen Mitgliedern in den 2.600 Vereinen im Land. Deren Vereinstreue sei die existenzielle Basis für die Zukunft der Vereine." Nähere Informationen folgen demnächst. Wie der KSV hörte, soll die Soforthilfe ähnlich aufgelegt werden, wie bereits im Frühjahr.
++02.12.2020 12:00 Uhr (kat) Der Fachdienst Gesundheit des Kreises Pinneberg hat sich beim KSV gemeldet.
Aus gegebenem Anlass müssen wir unsere Vereine auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Nachhaltig engagierte, besorgte und sehr interessierte Bürger haben auf einem Fußballplatz Gruppenaktivitäten festgestellt und gemeldet. Jugendfußballer haben je zu zweit eine Art Zirkeltraining an weit auseinander liegenden Stationen nach Anweisungen eines Trainers durchgeführt. Von außen wurde das als Gruppenaktivität wahrgenommen, da alle Sportler obwohl zu zweit ja dennoch gemeinschaftlich nach gleichen Anweisungen trainierten. Das Gesundheitsministerium des Landes SH wurde über das Innenministerium um Stellungnahme gebeten. Ergebnis: Eine derartige Gruppenaktivität ist untersagt. Der KSV bittet seine Vereine darauf zu achten, dass sportliche Aktivitäten Indoor und Outdoor nicht als Gruppenaktivitäten wahrgenommen werden. ++30.11.2020 10:00 Uhr (kat) Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Landesverordnung herausgegeben, die seit dem 30.11. in Kraft ist. Änderungen für den Sport haben sich nicht ergeben. Die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg beschäftigt sich nicht direkt mit dem Sport. Infolge der hohen Inzidenz beschränkt sie aber die Begegnungen der Bürger auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Höchstzahl ist zehn. Die Allgemeinverfügung steht hier zum Download bereit. Die Soforthilfen sind vom Land immer noch nicht angeschoben. Der KSV Pinneberg mahnt das seit August über Presse und weitere Medien an und kritisiert ausdrücklich das zögerliche Verhalten des Landes. Der KSV hatte lange das Gefühl, als hättte man den Breitensport der Vereine vergessen. Der LSV hat seine Vereine und Verbände Montagmittag per Mail informiert. Er schreibt folgendes zu dem Thema: "Leider hat es für den Sport keine Lockerungen gegeben. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. In den letzten Wochen hat der LSV auf verschiedenen Ebenen gegenüber der Landesregierung deutlich gemacht, dass der vereinsgebundene Breitensport vor allem für Kinder und Jugendliche so früh wie möglich wieder durchführbar sein muss. Gerade für Kinder und Jugendliche sind Spiel, Sport und Bewegung nicht nur gesundheitsfördernd, sondern auch lernfördernd und dienen dem sozialen Miteinander. Regelmäßiger Sport in und außerhalb der Schule ist daher für unsere Kinder elementar. Vor Inkrafttreten einer bereits angekündigten neuen Landesverordnung am 20. Dezember des Jahres werden wir dies weiterhin intensiv gegenüber dem Land vertreten. Des Weiteren hat der LSV in Gesprächen im politischen Raum – auch auf hochkarätiger Ebene – wiederholt auf die große Bedeutung der Wiederauflage des Soforthilfeprogramms hingewiesen. Hintergrund ist neben vielen weiteren belastenden Faktoren unter anderem, dass viele unserer Vereine erst jetzt, zum Jahresende, absehen können, wie groß ihre Mitgliederverluste sein werden. Auch konnte der Sportbetrieb in den vergangen Monaten nicht voll aufgenommen werden und in den Monaten November/Dezember kommt er erneut nahezu vollständig zum Erliegen. Wir werden diesbezüglich den sehr engen Dialog vor allem mit dem Innenministerium fortsetzen und unsere Vereine und Verbände zeitnah über aktuelle Entwicklungen informieren."
++(kat)19.11.2020 Deutsche Sportjugend (DSJ) gibt Positionspapier heraus.
++(kat) 18.11.2020 Der Freiburger Kreis (FK), die Arbeitsgemeinschaft größerer deutscher Sportvereine, hat am 17.11.2020 ein Positionspapier zur derzeitigen Pandemielage herausgegeben, welches wir auf dieser Homepage mit freundlicher Genehmigung veröffentlichen.
Dabei erhebt der FK drei Kernforderungen: 1. Einbeziehung der besonderen finanziellen Systematik der Breitensportvereine in die Hilfen, 2. Wiederöffnung des Breitensports, insbesondere für Kinder und Jugendliche so früh wie möglich!, 3. Mehr Forschung über die Infektionswege speziell beim gemeinsamen Sporttreiben. Trotz starker Intervention des KSV Pinneberg und des LSV sind Soforthilfen des Landes nicht in Sicht. Stand 18.11. sind sämtliche Mittel des Landes aus den ursprünglichen 12,5 Mio. verplant. Alle Forderungen des KSV, zumindest 2 Mio aus den verbliebenen 9 Mio zu sichern schlugen fehl. Der KSV Pinneberg ist mehr als enttäuscht. ++(kat) 11.11.2020: Gute Nachrichten für Fitnessstudios der Vereine und den Schulsport sowie den außerunterrichtlichen Sport. Der Landessportverband teilte zu Beginn der Karnevalssaison folgendes mit: In § 11 (Abs. 2) der Landesverordnung wird der Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Gemeint sind in erster Linie kommerzielle Fitnessstudios. Vereinseigene Fitness- und Gymnastikräume gelten als Sportanlage, in der unter gewissen Voraussetzungen Sport ausgeübt werden kann (siehe hierzu §11 Abs. 1 ), z.B. allein oder mit einer anderen Person. Das Abstandsgebot gilt nicht. So ist z.B. das sogenannte „Personal Training“ ( 1:1– Betreuung ) möglich. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleide- und Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind jedoch geschlossen zu halten.
Schulsport/außerunterrichtlicher Sport: Diesbezüglich wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen auf das Bildungsministerium des Landes übertragen. Das Bildungsministerium hat einen Erlass zum Sportunterricht an Schulen, gültig ab dem 02.11.2020, herausgegeben. Diesen Erlass finden Sie im Anhang. Die wesentlichen organisatorischen und inhaltlichen Schwerpunkte des Erlasses beziehen sich auf das Einhalten der Abstandsregeln, das Beachten eines Hygienekonzepts sowie auf die Ausübung bestimmter Sportarten. Dieser Erlass gilt auch für den außerunterrichtlichen Schulsport, wie z.B. Kooperationen von „Schule und Verein“ in und außerhalb des offenen Ganztagsbetriebs der Schulen. Allerdings sollte vor Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Kooperationsmaßnahme Rücksprache mit der Schulverantwortlichen/dem Schulverantwortlichen gehalten werden, da manche Schulen z.Zt. aus organisatorischen Gründen weder Sportunterricht noch außerunterrichtlichen Schulsport zulassen.
++(MM) 05.11.2020: Über den LSV Schleswig-Holstein wurde mitgeteilt, dass die Frist für eine Antragstellung für die Billigkeitsrichtlinie Coronahilfen/Profisport des BMI auf den 13.11.2020 verlängert worden ist (bislang war Fristende der 31.10.2020).
++(MM) 02.11.2020 13:00 Uhr: Neben dem Individualsport lässt die ab dem 02.11.2020 gültige Landesverordnung in Schleswig-Holstein auch zu, dass zertifizierte REHA-Sport Angebote durchgeführt werden können.
Voraussetzung ist jedoch ein Antrag beim Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg (per E-Mail an gesundheitsamt@kreis-pinneberg.de) und eine entsprechende Genehmigung des Amtes. Die Landesverordnug fordert eine Information des Innenministeriums in Kiel; diese Aufgabe übernimmt das Gesundheitsamt. Weiterhin wurde der KSV informiert, dass an den REHA-Sport Angeboten in den Vereinen ausschließlich Teilnehmer mit einer gültigen REHA-Sportverordnung teilnehmen dürfen. Ausgelaufene Verordnungen, Mitglieder ohne gültige Verordnung oder "Selbstzahler" sind leider ausgeschlossen. Die Gruppengröße ist lediglich durch die allgemeinen REHA-Sport Bedingungen (z.B. max. 15 Personen pro orthopädischer REHA-Gruppe) und die Raumgröße (der Mindestabstand muss zu jederzeit eingehalten werden) beschränkt. Der KSV Pinneberg empfiehlt allen Vereinen des Kreises, die REHA-Sport Angebote unterbreiten, einen Antrag beim Gesundheitsamt zu stellen. Die FAQs zu der neuen Landesverordnung finden sich hier: FAQs
++(MM) 01.11.2020 15:20 Uhr: Die ab Montag, 02.11.2020, gültige Landesverordnung in Schleswig-Holstein ist veröffentlich.
Individualsport mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt oder mit dem eigenen Hausstand ist noch möglich. Sportanlagen können für diesen Zweck geöffnet bleiben.
Dies gilt allerdings nicht für Vereinsstudios. Schwimmbäder und Saunen sind ebenfalls zu schließen. REHA-Sport bleibt möglich; offenbar ist aber eine explizite Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes notwendig. Eine Klärung unter welchen Bedingungen (Gruppengrößen / Raumgröße) steht noch aus. Der Wortlaut der LVO §11 lautet wie folgt:
"(1) Die Sportausübung innnerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten.Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2…)
Die Begründung zu §11 (Sport) lautet wie folgt:
"Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch alleine oder mit im selben Haushalt lebenden Personen bzw. einer weiteren Person ausgeübt werden.
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeindschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen."
(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html#doc6cb5318e-5f8a-4ac6-a0e7-d805a1c8f670bodyText12)
++(MM) 29.10.2020 13:35 Uhr: Die Klärung was genau mit "Individualsport" gemeint ist, steht noch aus.
Der Landessportverband ist hierzu in Gesprächen mit den verordnungsgebenden Stellen der Landesregierung. Als Erscheinungsdatum der neuen Landesverordnung ist der 30.10.2020 angekündigt.
++(mm) 28.10.2020 20:19 Uhr: "Lockdown" im Sport in ganz Deutschland ab Montag, 02.11.2020.
Für den schleswig-holsteinischen Sport führt die Landesregierung bislang folgendes aus: "Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, auch Trainingseinheiten von Vereinen müssen ausfallen. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist jedoch weiterhin erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga darf weiterhin stattfinden – jedoch nur ohne Zuschauer." (Quelle: Webseite Landesregierung) Detaillierte Regelungen bleiben abzuwarten. Der KSV informiert sofort, wenn Einzelheiten bekannt sind.
Der vorliegende Beschluss der Videokonferenz von Kanzlerin und Ministerpräsidenten sieht in Nr. 5 Regelungen für die Freizeitgestaltung vor. Es muss nun abgewartet werden, wie diese Regelungen in die für den Kreis Pinneberg geltende Landesverordnung Schleswig-Holsteins umgesetzt werden. Konkrete Fragen, ob Tennis 1-gegen-1 noch erlaubt sein wird, oder auch ob Einzelreitunterricht möglich ist, können derzeit noch nicht beantwortet werden. Sobald hier Klarheit herrscht, teilen wir das an dieser Stelle mit.
++(kat) 28.10.2020 10:51 Uhr: Der Kreis Pinneberg hat eine neue Allgemeinverfügung herausgegeben, die in Ziffer 10 weitere Bestimmungen zur Maskenpflicht enthält.
Sonst hat sich für den Sport zunächst einmal nichts geändert. Wie geht es weiter? Der KSV wartet einerseits auf eine vom Ministerpräsidenten angekündigte Landesverordnung, nach der Gruppengrößen (und hoffentlich nicht Kohortengrößen) auf generell 10 Personen zurückfallen. Andererseits steht ja im Raum, dass in Deutschland eine Art "Lockdown" mit komplettem Sportverbot erfolgen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden, bzw. die Medien +++27.10.2020 10:35 Uhr: Der KSV hat seine Mitgliedsvereine, Fachverbände und Fachsparten mit einem erneuten Corona-Update-Rundschreiben informiert.(kat)+++26.10.2020 21:05 Uhr: Die missverständliche Formulierung in der vom Land vorgegebenen Allgemeinverfügung des Kreises, die etliche Kommunen des Kreises zu der Auffassung veranlasst haben, es seien nur 10 Sportlerinnen und Sportler pro SPORTANLAGE zulässig, ist gemäß einer Mitteilung des Kreises Pinneberg, Fachdienst Gesundheit nach Nachfrage beim Land SH geklärt: Wie gehabt dürfen mehrere Gruppen auf einer Sportanlage Sport treiben. Nur die Größe hat sich eben auf 10 Personen verkleinert. Kontaktfreie Sportarten dürfen auf Abstand mit über 10 Personen trainieren. Im Vorgriff aber auf die neue Landesverordnung , die am Wochenende erwartet wird und die nur in jedem Fall 10 Personen vorsieht empfiehlt der KSV, bereits jetzt Gruppenverkleinerungen vorzunehmen.
++(kat) 25.10.2020 10:30 Uhr Die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist erschienen, das KSV Rundschreiben vom 24.10. ist hier.
Für die Vereine sind die Ziffern 3 und 10 maßgebend. Uns erreichen viele Anfragen. Der KSV hat KEINE anderen Vorgaben durch das Land SH, als die Reduzierung auf 10 Personen. Wir können daher KEINE Aussagen zum Kinderturnen oder zum Schwimmsport treffen. Das Land SH hat absolut KEINE Vorkehrungen getroffen, wie Sport in diesen Zeiten ggf. wieder zurückgefahren werden kann. Die 10 Personengrenze inklusive Trainer gilt pro SPORTFLÄCHE! Der KSV setzt nun auf die Kommunikation und Abstimmung zwischen Landessportverband (LSV SH) und dem Gesundheitsministerium oder dem Innenministerium. Dithmarschen ist nun auch betroffen.
++(kat/MM) 24.10.2020 15:00 Uhr Rundschreiben an alle Vereine, Fachverbände und Fachsparten ab Montag, 26.10.2020, nur noch 10 Aktive (9 Sportler + 1 Trainer) pro Sportfläche erlaubt!
Wie KSV Geschäftsführer Karsten Tiedemann, der gemeinsam mit Mark Müller Vereine und die Presse über die neuen Entwicklungen informierte betont, gibt es noch keine Rückabwicklungsvorschriften für Vereine, also z.B. keine Leitplanken. "Kontaktsportarten sind nach wie vor möglich, aber nur bis zur Grenze 10 ohne Trainer auf der Sportfläche", mahnt Tiedemann aber gleichzeitig zur Vorsicht. (kat)
+++23.10.2020 22:26 Uhr Am frühen Freitagabend rief der Landrat des Kreises Pinneberg, Oliver Stolz, KSV Geschäftsführer Karsten Tiedemann kurz vor dessen Theaterbesuch an und verkündete die schlechte Nachricht für die Sportvereine. Am 24.10. erscheint aufgrund des nachstehenden Sachverhaltes vom 21.10. eine neuerliche Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg, wonach die Sportgruppen auf 10 Personen reduziert werden müssen. 10 Personen heißt nach Auskunft des Sportreferenten der Landesregierung Echhard Jacobs 9 Aktive plus 1 Trainer. Die genauen Ausgestaltungen der verschiedenen Sportarten sind noch nirgendwo geregelt. Der KSV hat unter dieser Rubrik alle bisherigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Der Erlass vom 20.10. regelt die Schaffung der Allgemeinverfügungen der betroffenen Kreise und diese wiederum beziehen sich auf § 11 der Landesverordnung bzw. eben den Erlass und der wiederum regelt die 10er Gruppengröße. Ausnahme ist der Profisport. Das bedeutet im Klartext, dass es wohl um dem Ligabetrieb etc. geschehen ist. Mehr Infos versucht der KSV am Sonnabend bzw. ab Montag zusammenzutragen. Die Vereine werden am 24.10. per Mail nochmals informiert. Der LSV und auch der KSV hatten das alles ja bereits als möglich per Mail und diese Homepage angekündigt. (kat)+++21.10.2020 Die Landesregierung hat einen Erlass herausgegeben, der sich mit neuen Einschränkungen bzw. Maßnahmen bei 7 Tage Inzidenzen >35/50 Personen beschäftigt und die von den Kreises umgesetzt werden müssen. Die aktuellen Zahlen bundesweit und auch des Kreises Pinneberg finden Sie auf dem Dashboard des Robert-Koch-Instituts. Demnach sind die Gruppengrößen im Sport bei Eintreten der Voraussetzungen nach Nr.3/b dritter Punkt auf 10 Personen zu reduzieren. Es gilt eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf max. 10 Personen. Abweichende Regelungen zur Kontaktbeschränkung und Personenzahlbegrenzung aus § 11 Sport (z.B. vorbereitendes Training auf Wettkämpfe bzw. Wettkämpfe selbst) fallen weg. Ausgenommen sind Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht.Der Profisport ist ausgenommen. Hier finden Sie den neuen Erlass. Die aktuelle Landesverordnung finden Sie hier.
++(kat) 01.10.2020 Angepasste Billigkeitsrichtlinie "Coronahilfen Profisport" des Bundesinnenministeriums:
Über den LSV hat der KSV Pinneberg die geänderte "Richtlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine, Unternehmen und Verbände im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Coronahilfen Profisport“)" erhalten. Bis zum 31.10.2020 können betroffene Sportvereine, Unternehmen und Vebrände im professionellen und semiprofessionellem Wettbewerb noch Anträge auf Billigkeitsleistungen stellen.
Folgenden Dokumente sidn dafür nunmehr relevant:
- Billigkeitsrichtlinie vom 28.09.2020
- FAQ: Billigkeitsrichtlinie „Corona-Hilfen Profisport“ – häufige gestellte Fragen
- Schreiben des Bundesministers v. 29.09.2020
- Schreiben des Staatssekretärs v. 28.09.2020
++ 22.09.2020 Neue Informationen des Landessportverbands SH zu einer erneuten Anpassung der Corona-Verordnung.
Der LSV teilt dazu per E-Mail am 22.09.2020 dazu folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie angekündigt hat die Landesregierung am 18. September 2020 die angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie ist vom 19. September bis 4. Oktober 2020 gültig und hier einsehbar.
Mit der beschlossenen Verordnung gilt für Veranstaltungen unter der Voraussetzung entsprechender Hygienekonzepte und Auflagen ab sofort:
- „Gruppenaktivitäten“, bei denen Mindestabstände nur unzureichend eingehalten werden können (Veranstaltungen ohne dauerhafte Sitzplätze) – wie beispielsweise Feste – sind mit einem bekannten/ festen Publikum in Innenräumen mit bis zu 50 Personen und im Freien mit bis zu 150 Personen zulässig. (§ 5 Abs. 3)
- Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselndem Publikum dürfen eine zulässige Teilnehmerzahl von1500 (außen) und 750 (innen) nicht überschreiten. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl wird eine Flächenkomponente (1 Person / 7qm) eingeführt. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden. (§5 Abs. 4)
- Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen gelten die bisherigen Regeln unter Beachtung der absolut zulässigen Personenzahl (bis zu 50% Auslastung bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen). Oberhalb der Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) sowie Sportveranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern im Innenbereich dürfen lediglich bis zu 25 Prozent der üblichen Kapazitäten als Einzelgenehmigung durch die Gesundheitsämter zugelassen werden. Damit können beispielsweise Sportvereine − je nach konkreter Situation vor Ort und unter Einhaltung von Hygienekonzepten – bis zu 25 Prozent der jeweiligen Zuschauerkapazität für den Profi- und Amateursport nutzen. Innerhalb dieser Landesregelung können beispielsweise auch auf Basis des Zuschauerkonzepts der Deutschen Fußball Liga (DFL) Veranstaltungen genehmigt werden. (§5 Abs. 5)
In der Begründung der Landesverordnung zu § 5 heißt es unter anderem:
Von den maximalen Teilnehmerzahlen (750 innen und 1 500 außen) darf ebenfalls abgewichen werden, soweit die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Es darf nicht mehr als ein Viertel der zur Verfügung stehenden Plätze besetzt werden. Bei der Berechnung der Plätze kommt es grundsätzlich auf die Gesamtkapazität an. Inwiefern Stehplätze berücksichtigt werden, hängt im konkreten Einzelfall ab, wie auf diesen Plätzen das Abstandsgebot eingehalten werden kann. So sind Stehplätze idR nicht mit 25 % anzurechnen, weil auch bei einer Auslastung von Stehplätzen mit 25 % das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Im Konzept der DFL Grundlagen und Leitfaden für die Konzepterstellung zwecks Wiederzulassung von Stadionbesuchern wird z.B. eine Stehplatzauslastung von 12,5 % zugelassen. Wie und auf welchen Plätzen letztlich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, muss in dem Hygienekonzept im jeweiligen Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Es muss dabei entweder das Abstandsgebot beachtet oder (bei Sitzplätzen) eine Alternative vorhanden sein . Damit Stadien oder Sporthallen mit Sitz- und Stehplätzen diese Voraussetzungen einhalten, können die Zuschauerinnen und Zuschauer entweder auf die vorhandenen Sitzplätze verteilt oder bestehende Stehplätze zu Sitzplätzen umfunktioniert werden. Bei der Betrachtung der zulässigen Auslastung einzelner Sitzplatzbereiche (z.B. Zuschauerblöcke und Ränge in Stadien) ist ein situations- und ortsbezogener Bewertungsmaßstab der zur Verfügung stehenden Sitzplätze heranzuziehen.
Beispiele:
1) Umfasst die Sporthalle 1.000 Sitzplätze können 250 Plätze (25%) unter bestimmten Auflagen genutzt werden.
2) Fußballplatz ohne Sitzplätze: In diesem Fall dürften max. 150 Personen zuschauen.
Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes ist veröffentlicht unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/stufenmodell_veranstaltungen.pdf?__blob=publicationFile&v=10.
Bereits seit 15. September 2020 sind unter Beachtung von Hygiene-Vorgaben wieder Saunabesuche für Personen unterschiedlicher Haushalte zulässig. Für die Nutzung von Saunen, Whirlpools und vergleichbaren Einrichtungen (wie z.B. Infrarotkabinen) gelten die allgemeinen Vorgaben der Verordnung. Da es sich um Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen handelt, muss gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absätze 1 und 2 ein Hygienekonzept und die Erhebung von Kontaktdaten erfolgen.
Für weitere Details verweisen wir auf die aktuelle Landesverordnung (s.o.) sowie auf die Corona-FAQ´s des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Sport. Die Corona-FAQ´s erreichen Sie über den folgenden Link.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de."
++ 01.09.2020 Wie der Landessportverband SH schreibt, hat das Kabinett am 1. September 2020 eine Anpassung der Corona-Verordnung beschlossen.
Diese gilt ab Mittwoch, dem 2. September 2020 bis zum Sonntag, dem 4. Oktober 2020. Ziel der verabschiedeten Beschlüsse in Schleswig-Holstein ist auch eine größere Einheitlichkeit insbesondere zwischen den norddeutschen Ländern herzustellen. Im Bereich des Sports hat es eine Neuerung gegeben. Es besteht nun die Möglichkeit des Zuschauens für je eine Aufsichtsperson von Minderjährigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4). Für weitere Details verweisen wir auf die aktuelle Landesverordnung (s.o.) sowie auf die Corona-FAQ´s des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Sport. Ferner gibt es die Richtlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Coronahilfen Profisport“). Die entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier. UPDATE dieser Richlinie am 28.09.2020; s. dazu auch unseren Eintrag oben vom 01.10.2020.
++ 18.08.2020 KIEL. Zu früh gefreut. LSV und KSV Pinneberg bezogen die in der 33. Woche verkündeten Lockerungen natürlich auf alle Sportarten und nicht nur die Turnier- und Wettkampfsportarten. Entstanden ist eine Art "Zwei-Klassengesellschaft".
Hier die nicht so ganz leicht verständlichen FAQ des Landes SH. Die Landesregierung hat die angekündigten Anpassungen der für den organisierten Sport geltenden coronabedingten Einschränkungen beschlossen, die den § 1 der derzeit gültigen Landesverordnung konkretisiert. Damit soll eine größere Einheitlichkeit im Bundesgebiet sowie eine Annäherung an die Regelungen, die bei anderen Veranstaltungen in Schleswig-Holstein gelten, erreicht werden. Die entsprechende Verordnung ist seit dem 19. August in Kraft. Hintergrund der Anpassung sind unter anderem eine größere Einheitlichkeit im Bundesgebiet sowie eine Annäherung an die Regelungen, die bei anderen Veranstaltungen in Schleswig-Holstein gelten. Denn bei aller Freude über die Wiederaufnahme des echten Trainingsbetriebes steht die Einhaltung der Hygienevorschriften an erster Stelle“, sagte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack. „Mit der Anpassung haben wir eine sachgerechte Lösung auch im Hinblick auf die bundesweit gültigen Regelungen erreicht. Es gilt für alle Beteiligten, diese verantwortungsvoll umzusetzen“, betont Gesundheitsminister Heiner Garg. Die Ministerin betonte, die Sportvereine hätten seit dem Beginn der Pandemie mit ihren tausenden Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern vor Ort sportartspezifische Hygienekonzepte entwickelt und umgesetzt. Ganz entscheidend sei auch die lückenlose Kontaktverfolgung, die mit den heutigen Spielberichtsystemen des organisierten Sports nahezu auf Knopfdruck gegeben sei. Die Ministerin: „Damit liegen die nötigen Voraussetzungen vor, um das Mannschaftstraining zur Vorbereitung des Liga- und Wettkampfbetriebes wiederaufzunehmen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Vorbereitung sportartspezifischer Prüfungen. Ich bin überzeugt davon, dass unsere Sportlerinnen und Sportler mit ihren neu gewonnenen Freiheiten sehr verantwortungsbewusst umgehen werden“, betonte die Ministerin. Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sei eine darüberhinausgehende Lockerung der Einschränkungen im Bereich der Zuschauerinnen und Zuschauer aus Sicht der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten, auch vor dem Hintergrund der Zuschauerkontakte und beispielsweise Fan-Gesänge/rufe, die ein Infektionsrisiko erhöhen. „Auch auf der Hin- und Rückfahrt und in den Wartezonen kann es schnell zu Infektionen kommen. Darüber hinaus ist die Kontaktverfolgung in diesen Bereichen ungleich schwieriger. Deshalb konzentrieren wir uns bei allem Verständnis jetzt zunächst einmal auf die Ausübung des Sports“, sagte Sütterlin-Waack.
Der Landessportverband schreibt am 19.08.2020 dazu folgendes: "Vor dem Hintergrund des sich aktuell wandelnden Infektionsgeschehens hat sich die Landesregierung nicht den Vorstellungen des LSV, die Anpassung für jegliche Formen des vereinsgebundenen Sporttreibens vorzunehmen, angeschlossen. Das bedauern wir sehr, akzeptieren diese Entscheidung aber mit Blick auf das Ziel der Eindämmung der Pandemie. Somit bleibt v.a. im nichtwettkampfgebundenen Sport sowie in kontaktfreien Sportarten die Einhaltung des Mindestabstandes bei einer Gruppengröße von über 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit einigen Ausnahmen bestehen. Diese Ausnahmeregelungen können sie den aktuellen Corona-FAQ´s der Landesregierung entnehmen". Für die von den Lockerungen profitierenden Sportarten gilt weiterhin das Abstandsgebot bei allen der eigentlichen Sportausübung vorangehenden oder nachfolgenden Aktivitäten (z.B. Umziehen, Besprechungen oder Duschen). Die beschlossene Ausnahme vom Mindestabstand umfasst auch in diesen Sportarten ausschließlich die Zeit des aktiven Sporttreibens.
Die Regelungen im Einzelnen:
Anpassungen für Sportlerinnen und Sportler
Eine Ausnahme vom Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gilt künftig für den Wettkampfbetrieb und Sportprüfungen sowie das darauf vorbereitende Training in den Kontaktsportarten. Damit die Ausnahme vom Abstandsgebot greift, muss aber stets ein Wettkampf- oder Prüfungsbezug bestehen. Reines Freizeittraining in einer Kontaktsportart, das nicht auf ein Turnier oder Ähnliches vorbereitet, hat entweder in einer festen Gruppengröße von bis zu 10 Personen oder in größeren Gruppen mit nur kontaktfreien Trainingselementen stattzufinden. Dies gilt für den Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensport.
Bei allen anderen Aktivitäten, die vor oder nach dem Sport ausgeübt werden, gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern.
Reines Freizeittraining in einer Kontaktsportart, das nicht auf ein Turnier oder Ähnliches vorbereitet, hat entweder in einer festen Gruppengröße von bis zu 10 Personen oder in größeren Gruppen mit nur kontaktfreien Trainingselementen stattzufinden.
Die genannten Anpassungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Zur Eindämmung möglicher Infektionsgefahren werden für die Sportausübung in Gruppen von mehr als 10 Personen zusätzliche Anforderungen gestellt. So hat der Veranstalter – in aller Regel der jeweilige Sportverein – im Vorwege ein Hygienekonzept zu erstellen. Dessen Mindestinhalt ergibt sich aus § 4 Absatz 1 der Landesverordnung. Außerdem muss das Hygienekonzept auch besondere Infektionsrisiken der jeweils ausgeübten Sportart berücksichtigen. Insbesondere soll festgelegt werden, dass die Gruppengröße nicht das – nach den Besonderheiten des jeweils ausgeübten Sports festzulegende – erforderliche Maß überschreitet.
Darüber hinaus hat der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Gehört der Veranstalter – entweder unmittelbar oder vermittelt über weitere Verbände – einem oder mehreren Sportverbänden auf Landes- oder Bundesebene an, hat er deren veröffentlichte Konzepte und Empfehlungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr umzusetzen.
Die Kontaktnachverfolgung der am Sport Beteiligten ist lückenlos sicherzustellen. Ein sportartspezifisches Hygienekonzept ist im Vorwege zu erstellen und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Das Hygienekonzept trifft neben den Regelungen des eigentlichen Sportbetriebs auch Aussagen zur Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie Duschen und Umkleiden. Für die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauern bei Liga- und Wettkampfbetrieb (derzeit nur im Außenbereich) ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Hygienekonzepte sollen zu einer Minimierung des Risikos der Infektionsübertragungen beitragen, Infektionen können jedoch dadurch nicht restlos ausgeschlossen werden.
Die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind Handlungsgrundlage für die Durchführung von Training und Wettkämpfen. Sollten die Infektionszahlen wieder dynamisch ansteigen, so werden die auf der Grundlage dieser Eckpunkte getroffenen Maßnahmen bei Bedarf unter Beteiligung der Sportverbände angepasst.
Die allgemeinen Vorgaben für die Sportausübung in § 11 Absatz 1 Nummern 2 bis 7, Absatz 2 und Absatz 3 bleiben in Kraft. Das gilt insbesondere für Toiletten, andere sanitäre Gemeinschaftsräume wie Duschen sowie für Sammelumkleiden.
Regelungen für Zuschauerinnen und Zuschauer
Die Regelungen für Zuschauerinnen und Zuschauer sind mit der Landesverordnung, gültig ab dem 19.09.2020, angepasst worden.
Soweit Zuschauerinnen und Zuschauer Zutritt haben, gelten für sie die Anforderungen der §§ 3 und 5; bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 Zuschauern gelten darüber hinaus die Anforderungen aus § 5 Absatz 5 Satz 6; Insbesondere hat der Veranstalter die Einhaltung der aufgeführten Hygienestandards zu gewährleisten, für die vorgeschriebenen Aushänge zu sorgen und das geforderte Hygienekonzept zu erstellen.
Die maximale Zuschauerzahl hängt davon ab, ob die Zuschauerinnen und Zuschauer feste Sitzplätze haben. In diesem Fall können bei Sportveranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern im Innenbereich bis zu 25 Prozent der üblichen Kapazitäten als Einzelgenehmigung durch die Gesundheitsämter zugelassen werden. Gibt es keine festen Sitzplätze, ist die Zahl auf 150 begrenzt. In jedem Fall sind die Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer zu erheben.
Regelungen bei sportliche Aktivitäten in Kooperation von Schulen und Vereinen in Corona-Zeiten:
Für Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen außerhalb des offenen Ganztags gelten die aktuellen Regelungen der Landesverordnung für den organisierten Sport in ihrer aktuellen Fassung vom 19.08.2020. Ergänzend hierzu wurde mit dem zuständigen Bildungsministerium erreicht, dass für die Kooperationen im Rahmen des offenen Ganztagsangebots die gleichen Vorgaben gelten wie für den Sportunterricht, der ab diesem Schuljahr wieder voll umfänglich unterrichtet werden soll. Dies bedeutet, dass auch bei sportlichen Aktivitäten im offenen Ganztagsbetrieb kein Abstandsgebot besteht und die Durchführung jeglicher Formen des vereinsgebundenen Sporttreibens mit den bekannten Einschränkungen möglich ist. Diese Einschränkungen lauten u.a.:
- Soweit möglich sollten die Sportangebote im Freien durchgeführt werden.
- Die regionalen behördlichen Hygiene – und Infektionsschutzvorgaben sind in jedem Fall einzuhalten.
- Von intensivem Köperkontakt soll gerade in den Mannschaftssportarten abgesehen werden.
- Auf das Training von Zweikampfsituationen soll in allen Sportbereichen verzichtet werden.
- Bei Zweikampfsportarten (wie Budosport, Ringen u.ä.) sollen bevorzugt kontaktarme Trainings- und Übungsformen angewandt werden.
Auch von Seiten der Schulleitung bzw. dem Träger des offenen Ganztags kann es vereinzelt zu abweichenden Regelungen und Einschränkungen kommen. Dazu sollte Rücksprache gehalten werden.
Bußgelder
Verstöße gegen die Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Erhebung von Kontaktdaten, sind bußgeldbewehrt. Hier finden Sie den Bußgeldkatalog. Die Regelungen in Einzelnen finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.de
++++24.03.2020 13:00 GEMA setzt Zahlungen aus - Auch keine GEMA für virtuellen Sport via Internet+++
(kat)+++Aktuell 24.03.2020 Neues pdf. zum Thema "Mitgliedsbeiträge" auf dieser Seite.
Mit freundlicher Genehmigung der Geschäftsführerin des Freiburger Kreises, der Arbeitsgemeinschaft größerer deutsche Sportvereine, Doris Büttner, hat der KSV unten in den Downloadbereich eine Ausarbeitung der Kanzlei für Steuern und Recht, Lienig, Lienig-Haller" eingestellt. Sie gibt Hilfestellung zu dem Thema. Die neuesten Erlasse und Verfügungen finden Sie weiter unten auf der Seite bzw. über die Links. Der Landessportverband SH hat eine FAQ Liste auf seiner Homepage erstellt.
Viele Vereine haben hauptamtliche Mitarbeiter. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine ebenfalls interessante FAQ Liste aufgebaut.
Vorbildliche Informationen hat der große Dachverband der Jugendorganisationen, der Landesjugendring SH auf seinen Seiten. Hier geht es auch um die Themen "Corona und Jugendarbeit in SH, Infos zu Veranstaltungen, Kosten usw."
Bitte informieren Sie Ihre Funktionsträger und Mitglieder. Nachstehende Links geben wir den Usern unserer Website und somit unseren Vereinen und Verbänden zur Kenntnis. Klicken Sie einfach auf den Namen. Die Informationen werden dort laufend aktualisiert. Verfolgen Sie am besten auch die örtliche Presse oder wenden Sie sich gern an den Fachdienst Gesundheit des Kreises Pinneberg. Der Kreis Pinneberg hat ein Bürgertelefon für Nachfragen geschaltet, dieses ist täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr zu erreichen unter der Telefonnummer 04121/ 4502-5000.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Landesjugendring Schleswig-Holstein
Robert-Koch-Institut Dashboard über Fallzahlen und Inzidenzien der Kreise
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
Landessportverband Schleswig-Holstein
Bleiben Sie gesund und passen Sie auf sich auf.