Über den KSV Pinneberg sind Zuschüsse aus vielen Bereichen Ihres Sportvereins zu erhalten bzw. zu beantragen. Die möglichen Zuschüsse sind unten nach Bereichen aufgelistet. Zögern Sie nicht, sich beim "Hauch der Idee einer Investition" und bei aufkommenden Fragen an die KSV Geschäftsstelle zu wenden.
Einen ersten Überblick können Sie in dieser Präsentation gewinnen:
Die Sportförderung der Kommunen und Sportverbände Infoabend beim Kreis am 25.04.2023
Der Kreissportverband Pinneberg (KSV) und die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein möchten die Förderung des Wettkampfsports und den Einsatz des Ehrenamtes im Kreis Pinneberg stärken. Der KSV unterstützt seine Vereine durch "Meisterschaftszuschüsse". Derzeit gibt es ab dem 14.03.2023 einen Fahrtkostenzuschuss von 0,10 € pro km (vorher € 0,08) und Teilnehmer und eine Übernachtungspauschale von € 15,- pro Teilnehmer (vorher € 10,- / TN) für höchstens zwei Übernachtungen. Durch die Gewährung von Zuschüssen soll der Wettkampfsport im Sinne der Teilnahme von Aktiven an Meisterschaften gefördert werden. Die Zuschüsse sollen erhöhte bzw. außergewöhnliche Aufwendungen von Aktiven bei der Teilnahme an Meisterschaften mildern. Die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein unterstützt den KSV dabei im Rahmen der Förderung jugendlicher Talente im Sport. Als förderungswürdig gilt die Teilnahme von Aktiven der KSV-Mitgliedsvereine an von den Fachverbänden im Deutschen Olympischen Sportbund und/oder des Landessportverbandes Schleswig-Holstein offiziell anerkannten überregionalen Meisterschaften (max. Deutsche Meisterschaften) aufgrund von Qualifikationen (Ausnahme Punktspielbetrieb) innerhalb Deutschlands außerhalb der Kreise Pinneberg (ohne Helgoland), Segeberg, Steinburg und der Freien und Hansestadt Hamburg. Steigende Fahrt- und Übernachtungskosten machen die Teilnahme an überregionalen Meisterschaften für Vereine und Teilnehmer zunehmend schwieriger und kostenintensiver. Viele ehrenamtliche Vereinstrainer, Eltern etc. investieren viel Zeit und Geld, um unseren sportlichen Nachwuchs zu fördern.
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KSV Übungsleiterzuschüsse
Der Kreissportverband Pinneberg gewährt Zuschüsse zur teilweisen Deckung der Kosten durch die Beschäftigung von Übungsleitern mit und ohne Lizenz und Betreuern.
1. Die allgemeine Förderung der Vereine zur teilweisen Deckung der durch ihre ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer, Betreuer und Helfer ohne Lizenz entstehenden Kosten wird vom KSV anhand der Mitgliederwertzahl berechnet. Die Mitgliederwertzahl setzt sich zusammen aus der Anzahl der Vereinsmitglieder lt. der Bestandserhebung per 01.01.2023 bis 26 Jahre x 2 plus der restlichen erwachsenen Mitglieder ab 27 Jahre. Diese Zahlen liegen dem KSV aus der Bestandserhebung vor und brauchen von den Vereinen nicht errechnet werden. Pro Mitgliederwertzahl wird ein Zuschuss von € 1,80 (Vorjahr: € 1,60) gewährt.
2. Die Qualitätsförderung zur teilweisen Deckung der Kosten, die durch die Beschäftigung der regelmäßig im Vereinsbetrieb tätigen ehrenamtlichen Übungsleiter/Trainer mit gültiger Lizenz entstehen beträgt pro lizenziertem Übungsleiter/Trainer im Jahr 2023 € 300,00 (Vorjahr: € 260,-). Die Namen, Geburtsdaten und Einsatzbereiche in Stichworten sind in die Meldeliste einzutragen, auch wenn die Lizenzen bereits bei uns vorliegen. Eine Liste der bei uns registrierten Übungsleiter erhalten alle Vereine als Anlage zum Anschreiben, um ihnen die Eintragungen zu erleichtern. Für Übungsleiter, deren Lizenzen abgelaufen sind, muss ein Verlängerungsnachweis eingereicht werden.
Beide Zuschussformen können bis zum 01.06.2023 beantragt werden. Das Anschreiben, das Antragsformular und die Übersichtsliste der ÜL pro Verein hat der KSV Pinneberg am 29. März 2023 auf den Postweg zu den Vereinen gebracht. Später eingehende Anträge werden generell nicht mehr berücksichtigt. Zuschüsse werden nur gewährt bei fristgemäßer Zahlung der Mitgliedsbeiträge und vorliegendem gültigen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplanes durch den Verbandstag in geraden bzw. Beirat in ungeraden Jahren.
Qualifikationsgruppen lizenzierter Vereins-Übungsleiter als Grundlage für eine Zuschussgewährung:
A = Nebenberuflich, ehrenamtlich und nicht sozialversicherungspflichtig im Verein tätige Sport- und Gymnastiklehrer/innen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung
B = Nebenberuflich, ehrenamtlich und nicht sozialversicherungspflichtig im Verein tätige Schullehrer/innen mit besonderer Lehrbefähigung für Leibesübungen/-erziehung
C = Nebenberuflich, ehrenamtlich und nicht sozialversicherungspflichtig tätige Übungsleiter/innen, Trainer/innen (ab Trainer C), J-Lizenz-Inhaber/innen und Vereinsmanager/innen, die nach den Richtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes (mind. 120 LE- Lehrgang) ausgebildet wurden und im Besitz einer gültigen Lizenz sind. Zertifikate oder Lizenzen anderer Ausbildungsträger werden nicht gefördert.
Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer zeitlich abgelaufener Lizenzen ist die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen erforderlich. Derartige Kurzlehrgänge bietet der KSV Pinneberg unter der Rubrik Bildung an. Weitere Lehrgänge werden vom Bildungswerk des Landessportverbandes Schleswig-Holstein sowie von Fachverbänden angeboten.
Als Nachweis ist in den Qualifikationsgruppen A und B die Zeugniskopie, in der Gruppe C die Kopie der gültigen Übungsleiterlizenz Ihrem Meldebogen beizufügen (nur für Übungsleiter, für die uns keine gültige Lizenz bzw. keine Zeugniskopie vorliegt).
Lehrgangsbescheinigungen werden vom KSV nicht als Verlängerungsnachweis anerkannt!
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Landessportverband Schleswig-Holstein
Die Anschaffung von Sportgeräten wird vom Landessportverband SH (Antragstellung über den KSV), dem Kreissportverband Pinneberg (aus dem SportFörderFonds der Sparkasse Südholstein) oder der Bürgerstiftung der VR Bank in Holstein (nur bei Einführung neuer Sportangebote) und vielleicht den Städten, Ämtern und Gemeinden gefördert. Oft können die verschiedenen Zuschüsse miteinander kombiniert werden.
Wie immer gilt: Beim Hauch der Idee einer Anschaffung – KSV Karsten Tiedemann anrufen unter 04121 - 9085611.
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV)
Der LSV fördert die Anschaffung langlebiger Sportgeräte ab einer Investition von 1.000 EUR. Die Richtlinie umfasst langlebige Sportgeräte und Baumaßnahmen. Alle Anträge an den LSV müssen über den KSV gestellt werden.
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SportFörderFonds der Sparkasse Südholstein
Die enge Zusammenarbeit zwischen dem KSV Pinneberg und der Sparkasse Südholstein (SPKSH) geht in die nächste Runde. Auch für das Jahr 2023 wird dem KSV ein Betrag von € 25.000,- zur Förderung des Sports zur Verfügung gestellt.
Die Mittel sollen als Zuschüsse zu den Anschaffungskosten langlebiger Sportgeräte der Vereine und Verbände gemäß den Bewilligungsgrundsätzen verwendet werden.
Bis zum 01.07.2023 können Anträge an den KSV für im Jahr 2023 geplante oder schon im Jahr 2023 erfolgte Anschaffungen gestellt werden. Dabei darf pro Verein und Jahr nur ein Antrag gestellt werden. Ein Antragsformular gibt es nicht. In Abstimmung mit der Sparkasse entscheidet der KSV über die Mittelvergabe in freiem Ermessen.
Der KSV bittet alle Antragsberechtigten, sich bei der Antragstellung eng an die Bewilligungsgrundsätze zu halten, um die Bearbeitung zu erleichtern. Selbstverständlich beraten wir Sie gern bei Fragen zu den Bestimmungen. Bewilligungsgrundsätze unten im Downloadbereich. Antragsschluss an den KSV: 01.07.2023!
Nutzen Sie daneben auch die Fördermöglichkeiten des LSV über den KSV (Regelförderung mit Ausnahmen 20%) und gemeindliche Mittel! Eine Kombination sichert den größten Erfolg.

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Bürgerstiftung der VR Bank in Holstein
Sportförderung in der Bürgerstiftung VR Bank in Holstein
Zur Förderung sportlicher Aktivitäten der gemeinnützigen Sportvereine stellt die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein Spenden zur Verfügung. Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen und eingetragenen Sportvereine sowie die aus ihnen betriebenen gemeinnützigen Spielgemeinschaften im Geschäftsgebiet der VR Bank in Holstein eG, die Mitglied in den zuständigen Kreissportverbänden sind. Im Rahmen der vorhandenen Mittel können zweckgebundene Spenden zur Förderung des Sports gemäß des Stiftungszweckes der Bürgerstiftung VR Bank in Holstein für folgende Zwecke gewährt werden:
Initialzündung
- Erstausstattung bei Aufnahme neuer Sportarten in dem jeweiligen Verein
- Anschaffung von Verbrauchsmaterialien
- Anschaffung von Sportkleingeräten
Vorrangig sollen neue Ideen gefördert werden, die sogenannten Initialzündungen. Anträge auf Bewilligung des Zuschusses sind schriftlich zu stellen. Stichtage für den Eingang der Antragsunterlagen sind der 15.02., 15.05., 15.08. und der 15.11. jeden Jahres. Der Vorstand sichtet die Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Anträge können ohne Begründung abgelehnt werden.
Zuschussmöglichkeiten durch die Gemeinde oder den Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) sind vorrangig zu nutzen und im Finanzierungsplan aufzuführen. Sollte keine Förderung über diese möglich sein, ist eine Begründung erforderlich. Über die Förderung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Kreissportverband Pinneberg e.V. Im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung der Bürgerstiftung VR Bank in Holstein, zu der die geförderten Antragsteller einen Vertreter entsenden, werden die Vorhaben dargestellt.
Spenden können zurückgefordert werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die Gemeinnützigkeit nicht gegeben war oder eine Überfinanzierung entstanden ist. Eine Zuwendungsbestätigung ist erforderlich. Alle bewerbungsrelevanten Informationen sowie den Förderantrag finden Sie auf der Homepage. Das Antragsformular und die Bewilligungsgrundsätze finden Interessierte auch unten. Einfach ausfüllen und an buergerstiftung@vrbank-ih.de senden oder auch über den KSV Pinneberg.
Sterne des Sports
Seit 2005 arbeiten der KSV und die VR Bank in Holstein sowie die Bürgerstiftung eng zusammen und nehmen an dem bundesweiten Wettbewerb „Sterne des Sports“ der Volks- und Raiffeisenbanken Deutschlands und des DOSB teil.

the sportstation 2
Die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein fördert ab sofort das Projekt "Eine sportstation für meinen Verein". the sportstation 2 ist eine Sportkonsole, die in verschiedenen Sportarten eingesetzt werden kann und für sehr hohe Begeisterung insbesondere bei Kindern und jungen Sportlerinnen und Sportlern sorgt.
Mit diesem Projekt unterstützt die Bürgerstiftung den digitalen Wandel auch im sportpraktischen Bereich. Mit diesem Projekt werden 32 sportstation 2 - Anschaffungen gefördert. Die Laufzeit des Förderprogrammes startet im März 2022. Sollten mehr als 32 Anträge eingehen, so entscheidet das Los.
Zuschussmöglichkeiten durch den Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV), insbesondere der LSV Digitalisierungszuschuss (Antrag über den KSV Pinneberg), sind zu nutzen und im Finanzierungsplan aufzuführen. Sollte keine Förderung über diese möglich sein, ist eine Begründung erforderlich. Ein Eigenbeitrag in Höhe von 20 % sollte eingebracht werden.
Im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung der Bürgerstiftung VR Bank in Holstein, zu der die geförderten Vereine Vertreter entsenden, kann das Vorhaben dargestellt werden.
Alle bewerbungsrelevanten Informationen sowie den Förderantrag finden Sie unten oder auf der Homepage der Bürgerstiftung unter folgendem Link: www.stiftung-vrbank-in-holstein.de/aktuelles/sportstation-vereine.html
Darüber hinaus wird dem KSV Pinneberg ebenfalls eine sportstation2 zur Verfügung gestellt, die von den Vereinen im Kreis Pinneberg für Events und Veranstaltungen ausgeliehen werden kann. Wenden Sie sich bei Interesse gerne an die KSV-Geschäftsstelle (Tel.: 04121 - 90 85 60).

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In Zeiten immer knapper werdender Ressourcen wird es für die Vereine immer wichtiger, die Zuschussmöglichkeiten zur Förderung von Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an vereinseigenen Anlagen optimal auszunutzen. Dabei können die Fördermöglichkeiten der Gemeinden, des Kreises, des LSV und, soweit gerade vorhanden auch des Landes Schleswig-Holstein oft nebeneinander angewendet werden. Dabei gibt es neben Fristen noch einiges anderes zu beachten. Die Veröffentlichung der nachstehenden Richtlinien und Formulare soll den Verantwortlichen der Vereine helfen, die Arbeit zu erleichtern. Gute und vor allem rechtzeitige Planung ist dabei alles. Der KSV rät seinen Vereinen beim "Hauch der Idee einer Investition" die KSV-Geschäftsstelle rechtzeitig unter 04121-90856-11 (Karsten Tiedemann) oder 04121-908560 anzurufen und sich telefonisch oder per Termin beraten zu lassen. Informieren Sie sich auch rechtzeitig bei Ihrer Kommune.
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Landessportverband Schleswig-Holstein
Der LSV fördert Baumaßnahmen ab einer Investition von 5.000 EUR. Seine Förderung ist nicht gekoppelt an eine Förderung der Gemeinde oder des Kreises. Ab einer Investitionssumme von 25.000 EUR fordert der LSV eine baufachliche Prüfung der ZBau-Behörde des Kreises Pinneberg. Die Richtlinie umfasst Baumaßnahmen und langlebige Sportgeräte. Alle Anträge an den LSV müssen über den KSV gestellt werden. Der Landessportverband hat auf seiner Seite auch eine Übersicht über die Förderung von Klimaschutzinvestitionen.
Zusätzlich befinden sich zum Thema Flutlichtumrüstung auf LED-Technik weiter unten auf dieser Seite Informationen zur Beantragung von Zuschüssen aus der Kommunalrichtlinie / ZUG.

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Kreis Pinneberg
Neben den Städten Ämtern und Gemeinden fördert auch der Kreis Pinneberg Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an vereinseigenen Sportanlagen. Die Förderhöhe beträgt zwischen 15% und 20% der förderungsfähigen Kosten. Eine Voraussetzung ist aber, dass sich die betreffende Stadt oder Gemeinde mit mindestens 10% oder 15 % beteiligt. Der Koppelungsbeschluss besagt, dass Kreis- und Gemeindezuschüsse zusammen mindestens 30% betragen müssen. Der LSV fördert auch solo. Ab einer Minstestinvestitionssumme von 10.000 EUR fördert der Kreis. Antragsschluss für das auf das Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr ist immer der 01.04..
Wichtig: Analog dem LSV ist ab einer Investitionssumme von 25.000 EUR eine baufachliche Prüfung der ZBau-Behörde des Kreises erforderlich. Dieser dann entstandene Prüfvermerk ist auch für den LSV notwendig. Nähere Infos gibt es beim KSV oder beim Fachdienst Kindertagesbetreuung, Schule, Kultur und Sport (FD 31) des Kreises (Zuschussgeber) bei Alexandra Kugler unter 04121 45023323, mit der der KSV sehr eng zusammenarbeitet.

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Sonderförderung zum Aufbau regenerativer Strukturen 2023 - 2028
Der Kreis Pinneberg gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund der Richtlinie zur Förderung über den Aufbau regenerativer Versorgungsstrukturen für gemeinnützige Sportvereine im Kreis Pinneberg Zuschüsse an gemeinnützige Sportvereine zur regenerativen Gewinnung von Strom und Wärme sowie für die energetische Sanierung der Vereinsgebäude. Diese Förderung und Unterstützung der gemeinnützigen Sportvereine bei der Anpassung der eigenen energetischen Versorgung mit Strom und Wärme soll die Vereine dabei unterstützen, die Aufwendungen für Strom und Wärme mittel- bis langfristig zu reduzieren, um auf diese Weise weiterhin die vorhandenen oder künftigen Sportangebote für alle Bürgerinnen und Bürger zu vertretbaren Mitgliedskonditionen anbieten zu können. Gleichzeitig stellt diese Förderung einen erheblichen Beitrag zur Erfüllung der Klimaschutzstrategie des Kreises Pinneberg dar. Antragsunterlagen sowie ein FAQ-Katalog sind nunmehr auf dieser Seite und den Seiten des Kreises Pinneberg veröffentlicht.

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Sonderförderung Unterstützung bei Mehrbelastung durch Strom- und Heizkosten 2023
Sportvereine erfüllen viele von der Gesellschaft nachgefragten Aufgaben. Die stark steigenden Energiekosten treffen Sportvereine mit eigenen oder gepachteten Sportanlagen sehr hart. Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vereine - insbesondere nach der Pandemie - zu erhalten und zur Vermeidung dass diese Mehrkosten an die Vereinsmitglieder weitergereicht werden, gewährt der Kreis Pinneberg durch die Richtlinie zur Bewältigung der Mehrbelastungen bei Strom- und Heizkosten für das Jahr 2022 einen Zuschuss. Antragsunterlagen sowie einen FAQ-Katalog finden Sie auf diesen Seiten und den Seiten des Kreises Pinneberg.

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Kommunalrichtlinie / ZUG
Ein besonderes Thema ist derzeit die Umrüstung von Flutlichtanlagen auf die moderne, energiesparende LED-Technik. Hier gibt es neben den oben aufgeführten Zuschüssen von LSV, Kreis und Stadt noch die Möglichkeit, aus der Kommunalrichtlinie über den Projektträger "Zukunt, Umwelt, Gesellschaft" (ZUG) zusätzliche Förderung zu erhalten.
Über folgenden Link gelangt man zum Antragsportal der Kommunalrichtlinie:
https://www.krl-online.de/leuchtensysteme
Dort ist der Punkt 4.2.1a Sanierung v. Außen- und Straßenbeleuchtung, zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung für Projekte im Flutlichtbereich der richtige.
Beratung zu dieser Fördermöglichkeit bietet auch die Investitionsbank Schleswig-Holstein an. Bitte wenden Sie sich an folgenden Kontakt:
Stefan Müller
Stv. Leiter, Förderberater
Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen
Tel. (0431) 9905-3263, Fax (0431) 9905-63263
e-mail: stefan.mueller@ib-sh.de
www.ib-sh.de/infoseite/kommunale-foerderberatung
Besucheradresse:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Zur Helling 5-6
24143 Kiel
Postadresse:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
24091 Kiel
Gemeinsam Gutes tun in Schleswig-Holstein!
Die IB.SH-Spendenplattform unter http://www.wir-bewegen.sh

Das Land Schleswig-Holstein hat für das Starterpaket "Digitalen Wandel des Sports mitgestalten“ aus dem Zukunftsplan Sportland SH Mittel bewilligt. Davon stehen 2,5 Millionen Euro für die Förderung von Hardware- und Softwareanschaffungen und für Maßnahmen zur digitalen Trainings- und Wettkampfunterstützung zur Verfügung.
Ab sofort können Vereine, Kreissport-, Landesfach- und Sportfachverbände dazu Anträge beim Landessportverband S.-H. stellen. Vereine stellen ihre Anträge bitte über ihren zuständigen Kreissportverband.
Die Antragsunterlagen und die neue Bewilligungsrichtlinie finden Sie unten.
Gefördert werden insbesondere der Kauf von:
- Hardware und Software (auch Programmierungskosten), die dem Betrieb des Vereins/Verbandes dienen
- IP-Telefonanlagen
- Maßnahmen für die digitale Trainings- und Wettkampfunterstützung
- the sportstation 2 (s. Abschnitt Sportgeräteförderung in Verbindung mit der Bürgerstiftung VR Bank in Holstein)
- Elektronische Zielerfassung / Umrüstung Schießstände
- Multiball / Wingfield Tennis
- Digitale Fitenssgeräte
- ...
- Angemessene Installations-/Beratungskosten im Zusammenhang mit beantragter Maßnahme
Nicht gefördert werden:
- Handys
- Laufende Kosten für Internetanschlüsse u. ä.
- Laufende Lizenzkosten/Wartungskosten ab dem 2ten Jahr
- Bauliche Maßnahmen wie Verkabelungen
- Überwachungskameras
- E-Gaming Maßnahmen
Förderungssätze- und Fristen:
- Für die Antragstellung gilt das "Windhund-Verfahren".
- Der Bewilligungszeitraum läuft bis 31.12.2022. Verlängert bis 30.06.2023 (s.u.)!
- 65 % Förderung der zuwendungsfähigen Kosten.
- Maximale Förderung 30.000,- Euro je Verein/Verband.
- Zuwendungsfähige Anschaffungskosten mindestens 1.000,-- Euro.
Falls Sie dazu weitere Fragen oder Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an den Kreisportverband Pinneberg (ksv@ksv-pinneberg.de) oder an Frau Katy Lange/Frau Jutta Mahncke (digitalisierung@lsv-sh.de).
Zusatzinformation vom 02.11.2022:
Seit Dezember 2021 fördert der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) Hardware- und Softwareanschaffungen und Maßnahmen zur digitalen Trainings- und Wettkampfunterstützung aus Landesmitteln. Hierfür stehen 2,5 Mio. € zur Verfügung. Bisher wurden über 400 Anträge mit einem Volumen von gut 2,0 Mio. € bewilligt, so dass noch knapp 0,5 Mio. € zur Verfügung stehen. Das Innenministerium hat auf einen LSV Verlängerungsantrag hin den ursprünglich bis zum 31.12.2022 festgelegten Durchführungszeitraum verlängert.
Somit können auch in 2023 Anträge gestellt werden, bis der Restbetrag verbraucht ist (Achtung: Windhundverfahren). Der Abrechnungszeitraum für Digitalisierungsanträge (auch für bereits bewilligte Maßnahmen) wurde auf den 30. Juni 2023 verlängert.
Noch eine weitere Information:
Das Angebot einer Vereinssoftware (u.a. Mitgliederverwaltung, Sportler App und vieles mehr) beschäftigt den Landessportverband Schleswig-Holstein auch bereits seit geraumer Zeit. Hier wird eine Kooperation mit dem Bayerischen Landessportverband angestrebt, wobei geplant ist, dass die Einführungsunterstützung und der First Level Support durch den LSV S.-H. übernommen wird. Ob hier zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen werden kann, wird sich voraussichtlich bis zum Ende des 1. Quartals 2022 zeigen. Für diese Kooperationslösung für die Vereinssoftware sind 1,0 Mio. Euro weitere Mittel, zusätzlich zu den o.g. 2,5 Mio. Euro, zur Unterstützung der Vereine vorgesehen. Sollten Sie also die Anschaffung einer Vereinssoftware planen, empfehlen wir Ihnen, dies vorerst noch zurückzustellen. Sobald hier eine Entscheidung gefallen ist, wird der Landessportverband Sie zeitnah informieren.
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Das Land SH fördert in der Regel durch das Innenministerium, welches zugleich auch das Sportministerium ist. Das Land fördert den Vereinssport überwiegend durch den Landessportverband. Es gibt aber dann und wann noch gesonderte Richtlinien, die der KSV hier vorstellt.
Das Land Schleswig-Holstein, in diesem Fall das Innenministerium fördert Vereine über die unten stehenden Richtlinien für bestimmte Projekte, z.B. Ausrichtung von Großveranstaltungen, bestimmte Projekte und die Sportentwicklungsplanung auch direkt.

+++ Härtefallrichtlinie aufgrund Energiekrise ab 01.01.2023 +++
Die schleswig-holsteinischen Landesregierung veröffentlichte am 15.12.2022 die "Härtefallrichtlinie Energiekrise" (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als Härtefallhilfe bei wirtschaftlicher Notlage von Sportvereinen und Sportverbänden Schleswig-Holsteins aufgrund der steigenden Energiepreise). Per E-Mail informierte der LSV alle Sportvereine in Schleswig-Holstein daraufhin am selben Tag.
Die Richtlinie und der Antragsvordruck inklusive Anlagen ist auf folgender Landesseite abzurufen:
www.schleswig-holstein.de/haertefall-sport
Der LSV beschreibt Inhalt und Leistung des Härtefallfonds wie folgt:
- Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die aufgrund der Energiepreiserhöhung in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
- Voraussetzung für die Gewährung von Härtefallhilfen ist eine durch die Energiepreiserhöhung entstandene wirtschaftliche Notlage (Liquiditätsengpass) im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 (Heizperiode 2022/2023). Die Härtefallhilfe kann für diesen Zeitraum gewährt werden.
- Für die Berechnung der Härtefallhilfe sind 80% der nachgewiesenen Energie-Verbrauchsmenge für die Sportstätte in der Heizperiode 2019 (7 Monate des Jahresverbrauchs 2019) zu Grunde zu legen. Für diese Verbrauchsmenge sind die jeweiligen Energiekosten (Strom, Gas, Öl, Holz) in der Heizperiode 2019 sowie der Heizperiode 2022/2023 zu berechnen. Das Maximum der möglichen Landesförderung ergibt sich aus der Differenz der für die beiden Heizperioden gebildeten Gesamtenergiekosten. Der Nachweis der Energieverbrauchsmenge (Strom, Gas, Öl, Holz) und Energiekosten ist vorzulegen. Sollte im Ausnahmefall dieser Nachweis aufgrund einer pauschalierten Zahlung (etwa bei Vermietung/Verpachtung durch den Träger ohne Ausweisung von Energiekosten) nicht möglich sein, sind die dafür aufgewendeten Kosten der Heizperiode 2021/2022 (Oktober 2021 – April 2022) und der Heizperiode 2022/2023 zu belegen. 80% der Differenz beider Kosten ist die maximale Landesförderung.
- Anträge können in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 durch den Verein oder Verband schriftlich per Post oder per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde (Innenministerium) eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Die Härtefallhilfe wird maximal bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses gewährt. Im Antrag ist die wirtschaftliche Notlage zu erläutern. Die antragstellenden Einrichtungen müssen versichern, dass sie ihre Tätigkeit nur mit Energiekostenhilfe des Landes ohne Einschränkungen aufrechterhalten können. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 ist die Höhe der tatsächlichen Einnahmen und der laufenden Kosten abzüglich darzulegender aktiver Kostensenkungsmaßnahmen und daraus resultierend das Ausmaß der wirtschaftlichen Notlage (Liquiditätsengpass) darzustellen. Vorhandene zweckgebundene Rücklagen werden nicht in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den Antragsunterlagen.
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an das Innenministerium E-Mail: IV34Postfach@im.landsh.de
Allgemeine Sportförderrichtlinie des Landes SH
Ab dem 01.10.2022 gilt eine neue allgemeine Sportförderrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein. Diese ist befristet bis 31.12.2024 und auf den folgenden Seiten des Landes abrufbar:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/sport/allgemeineSportfoerderung.html
Dort ist ebenfalls der Antrag hinterlegt, der direkt an das Innenministerium gestellt wird.
Sportstättenförderrichtlinie für Gemeinden & Kommunen
Mit der Sportstättenförderrichtlinie (vormals Spielfeld- und Laufbahnrichtlinie) unterstützt das Land die Kommunen darin, ihre Sportinfrastruktur zu erhalten. Sportvereine können in Zusammenarbeit mit ihren Kommunen und Gemeinden profitieren und gestalten.
Schleswig-Holstein hat sich zum Ziel gesetzt, die Kommunen bei der Erhaltung ihrer Sportinfrastruktur zu unterstützen, um den bestehenden Sanierungsstau zu reduzieren. Aus den Mitteln, die 2023 und 2024 für kommunale Sportstätteninfrastruktur zur Verfügung stehen, sollen deshalb kommunale Spielfelder und Laufbahnen, Laufbahnen, Einfeld- und kleine Zweifeldhallen sowie Schwimmsportstätten unter den Aspekten des Klimaschutzes und des effizienten Einsatzes von Ressourcen gefördert werden.
Gemeinde & Kommunen können Anträge über die Sportstättenrichtlinie (vormals Spielfeld- und Laufbahnrichtlinie) damit auch in 2023 und 2024 stellen!
Das Land informiert zu seiner Sportstättenförderrichtlinie auf folgenden Seiten:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/S/sport/SportstaettenfoerderRili.html
Sportveranstaltungs-Förderrichtlinie
Mit der Sportveranstaltungs-Förderrichtlinie unterstützt Schleswig-Holstein die Ausrichtung von internationalen, nationalen und überregionalen Sport-Events im Land. Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem GkZ, schleswig-holsteinische gemeinnützige Vereine und -verbände, Spitzensportverbände sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind.
eSports
Schleswig-Holstein unterstützt als erstes Bundesland nun die Einrichtung kommunaler eSport-Häuser und setzt dabei auf Medienkompetenz und Prävention. Das Land informiert auf seinen Seiten detailliert hierzu.
Der KSV Pinneberg ist beim Thema eSports komplett auf der Linie des DOSB, der nach eigener Definition und thematischer Auseinadnersetzung im Verband unter eSports alle Sportspielsimulationen versteht. Explizit ausgeschlossen, da nicht mit den Werten des Sports vereinbar, sind dabei die Spiele, deren Ziel ausschließlich die Vernichtung eines (virtuellen) Gegners ist.
Mit den Fördermitteln will die Landesregierung ein landesweites Angebot für eSport in Verbindung mit digitaler Kompetenz schaffen. Kommunen, Kreise, Träger der freien Jugendhilfe oder Sportvereine können Unterstützung erhalten für die Aus- und Fortbildung, für die Einrichtung von eSport-Räumen und für Veranstaltungen. Gefördert werden können zum Beispiel Umbaumaßnahmen, die Anschaffung von Computern, Softwareprogramme oder Medienkompetenz-Seminare. Im Haushalt des Landes stehen dafür in diesem Jahr insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung. Projekte mit kommerziellen Ansätzen werden nicht gefördert.
Die Förderrichtlinie (gültig bis 31.12.2024) regelt die Vergabe der Zuwendungsmittel zur Förderung des „eSports“ als Teilziel der Sportentwicklung in Schleswig-Holstein. Danach kann insbesondere Folgendes unterstützt werden:
- Informationsveranstaltungen von Sportvereinen, Kreissport- und Landesfachverbänden sowie von Initiativen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit zum eSport;
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Erlangung von Medienkompetenz sowie Kompetenzen zum Kinder- und Jugendschutz und der Suchtprävention;
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Erlangung einer ESBD-Übungsleiter-Lizenz „eSport-Trainer - Breitensport“;
- Die Ausrichtung von Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften, Weltmeisterschaften sowie sonstigen Sportveranstaltungen von überregionaler Bedeutung, die im Land Schleswig-Holstein stattfinden;
- Die Einrichtung von e-Sport-Räumen;
- Die Anschaffung von Hard- und Software;
- Fahrkostenzuschüsse;
- Kostenbeteiligungen für Unterbringung und Verpflegung bei Wettkämpfen im In- und Ausland;
- Förderung der Barrierefreiheit (sowohl für körperlich eingeschränkte als auch sehbehinderte und/ oder hörgeschädigte Menschen)
Fonds für Barrierefreiheit
Seit 2019 unterstützt die Landesregierung innovative Ansätze zur Barrierefreiheit mit einem speziellen Förderprogramm. Auf folgender Internetpräsenz des Landes Schleswig-Holstein sind weitere Informationen diesbezüglich erhältlich. Zudem kann dort auch ein Onlineantrag gestellt werden:
Aus dem zehn Millionen umfassenden Fonds für Barrierefreiheit konnten in drei Jahren bereits 155 Projekte mit insgesamt 9,7 Millionen Euro gefördert werden.
Für das Jahr 2022 werden zusätzlich 1,2 Millionen Euro bereitgestellt, so dass weiterhin investive Vorhaben gefördert werden können, die für mehr Barrierefreiheit sorgen. Dazu gehören etwa Umbauten, Modernisierungen oder Sanierungen von öffentlich zugänglichen Gebäuden. Antragsberechtigt ist ein breiter Empfängerkreis, darunter beispielsweise Vereine und Verbände, Kirchen, Kommunen, Kaufleute und freiberuflich Tätige.
Weitere Informationen zum Herunterladen
Sportjugend Pinneberg
Auf den Seiten der Sportjugend des KSV Pinnebergs befinden sich die Richtlinien und Antragsformulare für Jugendferienmaßnahmen und die Allgemeinen Jugendpflegemittel.
Darüber hinaus fördert die Sportjugend des KSVs jährlich auch die Sportjugendkulturwochen, bei der in den Sportvereinen Herbstferienaktionen für alle Kinder und Jugendliche angeboten werden.

Sterne des Sports
Die VR Bank in Holstein und die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein zeichnen beim jährlichen Wettbewerb "Sterne des Sports" Sportvereine für ihr besonderes gesellschaftliches Engagement aus.
Mit der Aktion "Sterne des Sports" wird den Sportvereinen im Geschäftsgebiet der VR Bank in Holstein eG die Chance gegeben, ihre Arbeit im Verein öffentlich vorzustellen und attraktive Geldprämien zu erlangen.
Die "Sterne des Sports" zeichnen Vereine aus, die sich über ihre sportlichen Angebote hinaus in besonderer Weise gesellschaftlich engagieren. Entscheidend sind Kreativität, Innovation und nicht zuletzt der Erfolg der Vereinsangebote.
Der Wettbewerb wird auf regionaler Ebene in Form von Geldspenden unterstützt.
Zu erringende Geldpreise werden wie folgt vergeben:
1. Platz: 2.000 Euro (zzgl. 500 Euro von der VR Bank in Holstein eG),
2. Platz: 2.000 Euro,
3. Platz: 1.000 Euro,
4. + 5. Platz: 500 Euro,
6. - 10. Platz: 250 Euro,
ab 11. Platz: 150 Euro.
Ab dem Jahr 2024 loben VR Bank in Holstein und die Bürgerstiftung VR Bank in Holstein höhere Geldpreise aus. Konkret geht es dann um folgende Siegprämien:
1. Platz: € 3.000,- (VR Bank in Holstein)
2. Platz: € 2.000,- (VR Bank in Holstein)
3. Platz: € 1.000,- (VR Bank in Holstein)
4. + 5. Platz: € 500,- (Bürgerstiftung VR Bank in Holstein)
6. - 10. Platz: € 250,- (Bürgerstiftung VR Bank in Holstein)
ab 11. Platz: € 150,- (Bürgerstiftung VR Bank in Holstein)

Landessportverband und Sportjugend Schleswig-Holstein
Der Landessportverband SH fördert Maßnahmen im Projekt „Schule und Verein“. Weitere Fördermöglichkeiten finden sich auf den Seiten des LSV bzw. der Sportjugend SH (SJSH).
