Härtefallrichtlinie aufgrund Energiekrise

Der LSV informiert zur Landesrichtlinie, die ab 01.01.2023 in Anspruch genommen werden kann.

Härtefallrichtlinie aufgrund Energiekrise

Der Landessportverband hat am Donnerstag, 15.12.2022 über die von der schleswig-holsteinischen Landesregierung veröffentlichten "Härtefallrichtlinie Energiekrise" (Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als Härtefallhilfe bei wirtschaftlicher Notlage von Sportvereinen und Sportverbänden Schleswig-Holsteins aufgrund der steigenden Energiepreise) per E-Mail alle Sportvereine in Schleswig-Holstein informiert.

Die Richtlinie und der Antragsvordruck inklusive Anlagen ist auf folgender Landesseite abzurufen:
www.schleswig-holstein.de/haertefall-sport

Der LSV beschreibt Inhalt und Leistung des Härtefallfonds wie folgt:

  • Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die aufgrund der Energiepreiserhöhung in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
  • Voraussetzung für die Gewährung von Härtefallhilfen ist eine durch die Energiepreiserhöhung entstandene wirtschaftliche Notlage (Liquiditätsengpass) im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 (Heizperiode 2022/2023). Die Härtefallhilfe kann für diesen Zeitraum gewährt werden.
  • Für die Berechnung der Härtefallhilfe sind 80% der nachgewiesenen Energie-Verbrauchsmenge für die Sportstätte in der Heizperiode 2019 (7 Monate des Jahresverbrauchs 2019) zu Grunde zu legen. Für diese Verbrauchsmenge sind die jeweiligen Energiekosten (Strom, Gas, Öl, Holz) in der Heizperiode 2019 sowie der Heizperiode 2022/2023 zu berechnen. Das Maximum der möglichen Landesförderung ergibt sich aus der Differenz der für die beiden Heizperioden gebildeten Gesamtenergiekosten. Der Nachweis der Energieverbrauchsmenge (Strom, Gas, Öl, Holz) und Energiekosten ist vorzulegen. Sollte im Ausnahmefall dieser Nachweis aufgrund einer pauschalierten Zahlung (etwa bei Vermietung/Verpachtung durch den Träger ohne Ausweisung von Energiekosten) nicht möglich sein, sind die dafür aufgewendeten Kosten der Heizperiode 2021/2022 (Oktober 2021 – April 2022) und der Heizperiode 2022/2023 zu belegen. 80% der Differenz beider Kosten ist die maximale Landesförderung.
  • Anträge können in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 durch den Verein oder Verband schriftlich per Post oder per E-Mail bei der Bewilligungsbehörde (Innenministerium) eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
  • Die Härtefallhilfe wird maximal bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses gewährt. Im Antrag ist die wirtschaftliche Notlage zu erläutern. Die antragstellenden Einrichtungen müssen versichern, dass sie ihre Tätigkeit nur mit Energiekostenhilfe des Landes ohne Einschränkungen aufrechterhalten können. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 ist die Höhe der tatsächlichen Einnahmen und der laufenden Kosten abzüglich darzulegender aktiver Kostensenkungsmaßnahmen und daraus resultierend das Ausmaß der wirtschaftlichen Notlage (Liquiditätsengpass) darzustellen. Vorhandene zweckgebundene Rücklagen werden nicht in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den Antragsunterlagen.

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an das Innenministerium E-Mail: IV34Postfach@im.landsh.de

Schleswig-Holstein Logo 500px