Nur in 2022: Neues Bundesprogramm

„Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“

Nur in 2022: Neues Bundesprogramm

(kat) Gewohnt knapp ist die Antragsfrist für Kommunen, die aus dem neuen Programm Anträge auf Bezuschussung von Baumaßnahmen im Rahmen der energetischen Erneuerung und Sanierung stellen wollen. Anfang August wurden die Kommunen des Kreises Pinneberg über die nachstehenden Grundsätze der Richtlinie informiert, am 23.09. endet bereits die Frist zur formlosen Anzeige der Einreichung einer Projektskizze beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesministerium, am 30.09.22 24 Uhr ist das Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Antragsberechtigt sind nur Kommunen. Mögliche Zuschüsse werden in Raten bis 2027 gezahlt.
 
Wie der KSV erfuhr, gilt das Programm nur in 2022 und kann auch für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen oder im Falle der Unmöglichkeit einer Sanierung auch Neubaumaßnahmen von vereinseigenen Indoor-Anlagen genutzt werden. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro liegen. Die Projekte müssen von den Kommunen/Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises) bzw. Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden. Ein Vorhaben müsste also über 2,25 Mio EUR kosten, um ggf. gefördert werden zu können.
 
Der Förderschwerpunkt liegt bei Sportstätten. Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Fördergegenstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Betracht.
 
Vereine, die derartige Maßnahmen im vorgesehenen Kostenrahmen vorhaben sollten sich zügig an ihre Gemeinde wenden, bzw. über diese Richtlinie in Kenntnis setzen. Vielleicht gibt es ja in den Gemeinden sanierungsbedürftige Sportstätten, auch Schwimmsportstätten, die in Frage kommen. Weitere Infos finden sich in den unten angehängten Dokumenten.
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